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Regelwerk

VV Nds. SÜG
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

- Niedersachsen -

Vom 20.4.1998
(Nds. MBl Nr. 33 20.04.1998 S. 1125....;20.05.2008 S. 677; 08.11.2010 S. 2)
- 46.2-18721.2 -
- VORIS 20480 00 00 03.020 -



Bezug:

  1. Bek. v. 09.11.1989 (Nds. MBl. S. 1170), geändert durch RdErl. v. 29.05.1992 (Nds. MBl. S. 890) 20480 00 00 03.011 -
  2. Erl. v. 21.11.1989 - 41.1-02226 VS-NfD - (n. v.)
  3. RdErl. v. 02.03.1994 - 55.3-02226 - (n. v.) VORIS 20480 00 00 03.015 -
  4. RdErl. v. 08.11.1994 - 55.31-18746 - (n. v.) VORIS 20480 00 00 03.016 -
  5. RdErl. v. 22.12.1994 - 55.31-01212/1 - (n. v.) VORIS 20480 00 00 03.017 -
  6. RdErl. v. 31.01.1995 - 55.31-18744 - (n. v.) VORIS 20480 00 00 03.018 -
  1. Zur Ausführung des Nds. SÜG werden die in der Anlage abgedruckten allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den personellen Geheimschutz beim Zugang zu Verschlußsachen erlassen.
  2. Der materielle Geheimschutz ist in der Verschlußsachenanweisung, Anlage des RdErl. vom 13.02.1997 (Nds. MBl. S. 664), geregelt.
  3. Die Bezugserlasse werden aufgehoben.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Landkreise, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 Abs. 1:

Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, mit denen eine Person durch das Land oder durch eine der Aufsicht des Landes unterliegende öffentlich-rechtliche Körperschaft betraut werden soll. Das Gesetz gilt somit für alle Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung, für die der Aufsicht des Landes unterliegenden Gemeinden und Landkreise sowie für nichtöffentliche Stellen. Erfaßt werden dabei nicht nur Angehörige des öffentlichen Dienstes und der nichtöffentlichen Stellen, sondern auch Bewerberinnen und Bewerber.

Der Begriff "betraut" wird als Oberbegriff verwendet und umfaßt die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen gemäß § 15 Abs. 1 der Verschlußsachenanweisung (VS-Anweisung/VSA), die Zulassung für eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 VSa und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung von Verschlußsachen gemäß § 49 Abs. 2 VSA.

Die Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll, wird als "betroffene Person" bezeichnet. Die Sicherheitsüberprüfung muß grundsätzlich abgeschlossen sein, bevor die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird. Nur unter den Voraussetzungen des § 12 kommt die vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in Betracht.

Hat die betroffene Person ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland, hat die mitwirkende Behörde das Einvernehmen mit dem Bundesland des Wohnortes herzustellen, wenn sie dort im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung tätig wird, vgl. § 2 Abs. 3 NVerfSchG. Dabei ist allerdings zu beachten, daß die Abfrage von Dateien (bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung - im folgenden: Ü 1) kein Tätigwerden einer Verfassungsschutzbehörde in einem anderen Bundesland darstellt, so daß in diesen Fällen das Einverständnis des Bundeslandes des Wohnortes entbehrlich ist (so Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23.07.1996 - IS 1-601.025-1/4 -).

Die für die an der Sicherheitsüberprüfung mitwirkende Behörde geltenden Vorschriften sind auch anzuwenden auf Sicherheitsüberprüfungen, die im Weg der Amtshilfe für den Bund oder ein anderes Bundesland durchgeführt werden, vgl. § 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG).

Zu § 1 Abs. 2:

Zentraler Anknüpfungspunkt für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ist die Verschlußsache, die in § 3 näher definiert wird. Das Gesetz bezieht sich auf alle Verschlußsachen, und zwar sowohl auf die, die originär vom Land hergestellt wurden als auch auf die, die dem Land übersandt worden sind, z.B. Verschlußsachen aus anderen Bundesländern oder vom Bund.

Der materielle Umgang mit Verschlußsachen ist in der VSa geregelt.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

"Zugang zu Verschlußsachen" haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlußsache Kenntnis nehmen sollen, vgl. § 15 Abs. 1 VSA. Auf die Art der Kenntnisnahme, d. h. Sehen oder Hören, kommt es nicht an.

"Zugang sich auf Grund seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit verschaffen können" erfaßt Tätigkeiten, die zwar keine inhaltliche Kenntnisnahme vorsehen, diese aber ermöglichen. Die naheliegende Möglichkeit, daß Personen auch Kenntnis von der Verschlußsache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit; vgl. § 15 Abs. 2 VSA. Daher muß der Kurier, die Botin oder der Bote, der oder dem Verschlußsachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf ihre oder seine Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Person, die inhaltlich Kenntnis von der Verschlußsache erhält. Gleiches gilt für Personen, die informationstechnische Einrichtungen instandsetzen, die der Übertragung, Verarbeitung oder Sicherung von Verschlußsachen dienen, vgl. Nr. 1.9 i. V. m. Nr. 4.2 der Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluß an die Polizei, RdErl. vom 08.04.1987 (Nds. MBl. S. 354).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

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