Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

NMeldVO
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Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich

§ 2 Technische Grundlagen und Standards der Datenübermittlungen

Zweiter Abschnitt
Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentliche Stellen

§ 3 Technische Grundlagen der regelmäßigen Datenübermittlungen

§ 4 Zuständigkeit für die Durchführung der regelmäßigen Datenübermittlungen

§ 5 Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde

§ 6 Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 7 Datenübermittlungen an die Grundschulen und die Schulbehörden

§ 8 Datenübermittlungen an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle

§ 9 Datenübermittlungen an die für das Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern zuständige Behörde

§ 10 Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen

§ 11 Datenübermittlungen zum Zweck der Fortschreibung polizeilicher Informationssysteme

§ 12 Datenübermittlungen an die Landkreise

§ 13 Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

§ 14 Datenübermittlungen an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle

§ 15 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk

§ 16 Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt

§ 17 Datenübermittlungen an die Suchdienste

§ 18 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 19 Änderungsmitteilungen

Dritter Abschnitt
Datenübermittlungen an öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs

§ 20 Form und Verfahren des automatisierten Abrufs

§ 21 Automatisierter Abruf nach § 34a BMG

§ 22 Automatisierter Abruf nach § 43 Abs. 2 BMG

Vierter Abschnitt
Melderegisterdatenspiegel

§ 23 Datenübermittlung an den Landesbetrieb

§ 24 Datenverarbeitung

§ 25 Festlegung technischer Einzelheiten

§ 26 Regelungen für die Durchführung automatisierter Abrufe beim Landesbetrieb

§ 27 Durchführung automatisierter Abrufe durch den Landesbetrieb auf Ersuchen

§ 28 Zuständigkeit des Landesbetriebs

Fuenfter Abschnitt
Schlussvorschrift

§ 29