Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Regelungsbereich
§ 2 Technische Grundlagen und Standards der Datenübermittlungen
Zweiter Abschnitt
Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentliche Stellen
§ 3 Technische Grundlagen der regelmäßigen Datenübermittlungen
§ 4 Zuständigkeit für die Durchführung der regelmäßigen Datenübermittlungen
§ 5 Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde
§ 6 Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 7 Datenübermittlungen an die Grundschulen und die Schulbehörden
§ 8 Datenübermittlungen an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle
§ 9 Datenübermittlungen an die für das Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern zuständige Behörde
§ 10 Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
§ 11 Datenübermittlungen zum Zweck der Fortschreibung polizeilicher Informationssysteme
§ 12 Datenübermittlungen an die Landkreise
§ 13 Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
§ 14 Datenübermittlungen an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle
§ 15 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk
§ 16 Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt
§ 17 Datenübermittlungen an die Suchdienste
§ 18 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 19 Änderungsmitteilungen
Dritter Abschnitt
Datenübermittlungen an öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs
§ 20 Form und Verfahren des automatisierten Abrufs
§ 21 Automatisierter Abruf nach § 34a BMG
§ 22 Automatisierter Abruf nach § 43 Abs. 2 BMG
Vierter Abschnitt
Melderegisterdatenspiegel
§ 23 Datenübermittlung an den Landesbetrieb
§ 24 Datenverarbeitung
§ 25 Festlegung technischer Einzelheiten
§ 26 Regelungen für die Durchführung automatisierter Abrufe beim Landesbetrieb
§ 27 Durchführung automatisierter Abrufe durch den Landesbetrieb auf Ersuchen
§ 28 Zuständigkeit des Landesbetriebs
Fuenfter Abschnitt
Schlussvorschrift