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Regelwerk

Nds. AVO PStG - Niedersächsische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 11. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 22 vom 22.12.2008 S. 413)



Aufgrund

des Artikels 1 § 5 Satz 1 des Fuenften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 1997 (Nds. GVBl. S. 489),

des § 12 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), und

des § 74 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313),

wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit der Gemeinden

Die Aufgaben der Standesämter obliegen den Gemeinden. Sie gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 2 Aufsichtsbehördliche Befugnisse

(1) Die nach dem Personenstandsgesetz und den zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften der Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse werden

  1. von den kreisfreien Städten und den großen selbständigen Städten selbst und
  2. gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden vom Landkreis

ausgeübt.

(2) Wer im Standesamt tätig ist, darf nicht Befugnisse der Aufsichtsbehörde ausüben.

§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde

Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Personenstandsgesetzes und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind .die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

§ 4 Bestellung

(1) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten kann bestellt werden, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten kann auch bestellt werden, wer

  1. die Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder eine gleichwertige Qualifikation und
  2. Verwaltungserfahrung im Aufgabenbereich des Standesamts

besitzt.

(3) Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte können zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellt werden, auch wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen. Die Bestellung einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten kann auf die Beurkundung von Eheschließungen, der Begründung von Lebenspartnerschaften und der wegen einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft abgegebenen Namenserklärungen beschränkt werden.

(4) Die Bestellung setzt den erfolgreichen Abschluss einer fachbezogenen Grundschulung voraus. Bei der Bestellung nach Absatz 3 Satz 2 genügt der erfolgreiche Abschluss einer den beschränkten Aufgabenbereich umfassenden Kurzschulung.

(5) Für jedes Standesamt sind mindestens zwei Standesbeamtinnen oder Standesbeamte zu bestellen, deren Befugnisse nicht beschränkt sind.

(6) Im Notfall kann eine Gemeinde eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung vorübergehend zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellen. Die Aufsichtsbehörde erhält hierüber eine Mitteilung.

(7) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten werden durch Aushändigung einer Urkunde auf Widerruf bestellt.

§ 5 Fachbezogene Fortbildung

Die Gemeinde sorgt dafür, dass die nach § 4 Abs. 1 und 2 bestellten Standesbeamtinnen und Standesbeamten innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren an mindestens zwei fachbezogenen Fortbildungen teilnehmen, von denen eine mehrtägig ist. Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, die in entsprechendem zeitlichem Umfang als Lehrpersonal für die Fortbildung von Standesbeamtinnen und Standesbeamten tätig sind, erfüllen die Verpflichtung durch ihre Lehrtätigkeit.

§ 6 Pflicht zum Widerruf der Bestellung

(1) Erweist sich eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter in fachlicher oder persönlicher Hinsicht als ungeeignet, die Aufgaben zu erfüllen, so hat die Gemeinde die Bestellung zu widerrufen.

(2) Die Bestellung soll widerrufen werden, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die nach § 5 vorgeschriebenen fachbezogenen Fortbildungen nicht absolviert oder seit einem Jahr keine Amtshandlung als Standesbeamtin oder Standesbeamter vorgenommen hat.

§ 7 Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister

(1) Zweitbücher und Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, werden bei der zuständigen Verwaltungsbehörde aufbewahrt.

(2) Die in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister, die wie Zweitbücher behandelt werden, werden bei der zuständigen Verwaltungsbehörde aufbewahrt.

(3) Die elektronischen Sicherungsregister werden bei den Gemeinden aufbewahrt. 'Mit der Aufbewahrung können Dritte beauftragt werden.

§ 8 Aufbewahrung der Sammelakten

(1) Sammelakten sind jahrgangsweise und nach den Personenstandsregistern aufzubewahren. Die Zuordnung zu dem jeweiligen Registereintrag ist zu gewährleisten.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 1. Januar des auf den Abschluss des Personenstandsregisters folgenden Kalenderjahres und endet

  1. für die das Eheregister und das Lebenspartnerschaftsregister betreffenden Sammelakten nach 80 Jahren,
  2. für die das Geburtenregister betreffenden Sammelakten nach 110 Jahren und
  3. für die das Sterberegister betreffenden Sammelakten nach 30 Jahren.

§ 9 Archivklausel

Die allgemeinen archivrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

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