Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Rechtspflege |
![]() |
Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen durch die Polizei
- Niedersachsen -
Vom 24. Juli 2026
(Nds. MBl. Nr. 360 vom 30.07.2026)
Gl.-Nr.: 21014
Archiv: 2016
RdErl. d. MI v. 24.07.2026 - 22.13-12322/01 -
- VORIS 21014 -
- Im Einvernehmen mit dem MJ und dem MW -
Bezug:
a) RdErl. v. 28.04.2015 (Nds. MBl. S. 469)
- VORIS 21011 -
b) RdErl. v. 12.04.2016 (Nds. MBl. S. 527)
- VORIS 21014 -
Für die Sachverhaltsaufklärung bei Verkehrsunfällen (im Folgenden: VU) und die Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung (im Folgenden: VUA) gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Ziele
Die VUa dient
Für die Unfallauswertung ist eine hohe Qualität der statistischen Daten und der Sachverhaltsdarstellung unerlässlich. Nur auf der Grundlage einer breiten und validen Dokumentation von Unfallursachen und -folgen ist eine wirksame und effiziente Verkehrssicherheitsarbeit von Polizei, Verkehrsbehörden und sonstigen Trägern von Verkehrssicherheitsarbeit möglich.
2. Bearbeitung
Der Aufwand polizeilicher Beweissicherung orientiert sich an den Erfordernissen für das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren und an dem Erkennen, Analysieren und Beseitigen von Unfallhäufungen im Zusammenwirken mit anderen Stellen.
Die Verkehrsunfallbearbeitung erfolgt
In Zweifelsfällen ist das qualifizierte Verfahren anzuwenden. Als Entscheidungshilfe für die Abgrenzung ist die in der Anlage abgedruckte Übersicht einzusetzen.
Bei einer Protokollaufnahme ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zusätzlich die Begutachtung des Unfallortes erforderlich ist.
2.1 Abschließende VUa vor Ort
VU, bei denen
sind mittels Verwendung der Applikation "VEV-digital" vor Ort abschließend zu bearbeiten.
Der Unfallhergang ist in kurzer und verständlicher Form sowie eindeutig zu schildern und grundsätzlich mit einer elektronischen Skizze zu ergänzen. Daneben sind Unfallort, Kollisionsstelle, Fahrtrichtung der Fahrzeuge sowie Unfallursache genau zu erfassen.
Den Unfallbeteiligten ist vor Unterzeichnung des polizeilich erstellten Protokolls in geeigneter Weise und ausreichend Gelegenheit zu geben, die erfassten Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Dabei sind die Beteiligten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei der Polizei kein weitergehender Ermittlungsvorgang entsteht.
Das Protokoll zur abschließenden VUa ist den Unfallbeteiligten an eine freiwillig angegebene E-Mailadresse zu übersenden. Wird auf diese Angabe verzichtet, ist der beteiligten Person eine Vorgangsnummer mitzuteilen. Unter Angabe der Vorgangsnummer ist der beteiligten Person ein Ausdruck des Protokolls durch eine Polizeidienststelle des Landes Niedersachsen zur Verfügung zu stellen.
Die für eine Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige erforderliche Datenübermittlung an die zuständige Bußgeldbehörde und die Datenübermittlung an die örtliche Unfalluntersuchung erfolgt elektronisch.
2.2 Qualifiziertes Verfahren
Alle VU, die nicht durch Nummer 2.1 erfasst werden, sind im qualifizierten Verfahren im Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) NIVADIS zu bearbeiten. Eine Bearbeitung in der Applikation "VEV-digital" ist nicht zulässig.
2.2.1 Bei Verdacht auf Ordnungswidrigkeiten sind Anhörungen grundsätzlich an Ort und Stelle vorzunehmen (siehe Bezugserlass zu a).
2.2.2 Bei Verdacht auf Straftaten (minder schwere Delikte und klarer Sachverhalt) sollen Vernehmungen (Kurzvernehmung, Vereinfachtes Ermittlungsverfahren) und Anhörungen möglichst vor Ort erfolgen.
2.2.3 VU, bei denen Menschen getötet oder verletzt worden sind, schwerwiegende VU mit Sachschaden oder mit Verdacht auf verbotene Kraftfahrzeugrennen sowie provozierte oder abgesprochene Schadensereignisse sind wie Tatorte zu behandeln. Die Spurensicherung ist nach den Grundsätzen der PDV 100 Nr. 2.2.3 "Erster Angriff" und der Anleitung Tatortarbeit "Spuren" des BKa aufzunehmen.
Die Verkehrsunfallrekonstruktion ist durch Beweissicherungsmaßnahmen zu gewährleisten. Das heißt insbesondere:
(Stand: 13.08.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion