Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Umweltministeriums
- Niedersachsen -

Vom 5. November 2004
(GVBl. Nr. 31 vom 11.11.2004 S. 417)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 6 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378) erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Für die in § 9b UVPG genannten Aufgaben bei Vorhaben in den Niederlanden ist die zuständige Landesbehörde die Bezirksregierung Weser-Ems. Für Aufgaben nach § 9b UVPG bei Vorhaben in anderen Staaten benennt das Umweltministerium die zuständige Landesbehörde im Einzelfall.  "(4) Für die in § 9b UVPG genannten Aufgaben bei Vorhaben in anderen Staaten benennt das Umweltministerium die zuständige Landesbehörde."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 10. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 171) wird wie folgt geändert:

1. § 67 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 67 Gewässer zweiter Ordnung

(1) Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (§ 100 Abs. 1) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die obere Wasserbehörde als Verordnung aufstellt; diese kann das Verzeichnis ändern.

(2) Örtlich zuständig ist die obere Wasserbehörde für die Gebiete derjenigen Unterhaltungsverbände (§ 100 Abs. 1), die ihrer oberen Aufsicht unterstehen, im Falle des § 106 die für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständige obere Wasserbehörde. Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltungspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

" § 67 Gewässer zweiter Ordnung

Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (§ 100 Abs. 1) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die Wasserbehörde als Verordnung aufstellt. Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern."

2. In § 96a Satz 2 werden die Worte "die oberen Wasserbehörden" durch die Worte "andere Landesbehörden" er setzt.

3. § 100 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Mitglieder des Unterhaltungsverbandes 115 Krainke sind die Gemeinden.  "Mitglieder des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes (Nr. 115) sind die Gemeinden."

4. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 5 Halbsatz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

b) Absatz 6

(6) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Unterhaltungsverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Unterhaltung den bisher Verpflichteten; die obere Aufsichtsbehörde kann für die Zeit vom 1. Juli 1961 ab anordnen, dass die Unterhaltung auf Rechnung des neuen Unterhaltungsverbandes geht.

wird gestrichen.

c) Die Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.

5. In § 106 Satz 1 werden die Worte "Die obere Wasserbehörde" durch die Worte "Das Fachministerium" ersetzt.

6. § 117 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Gewässer erster und zweiter Ordnung sind regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen.  "Soweit es sich nicht um landeseigene Gewässer oder Gewässer handelt, die das Land gemäß § 105 zu unterhalten hat, sind die Gewässer erster und zweiter Ordnung regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen."

7. In § 131 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "die oberen Wasserbehörden" durch die Worte "andere Landesbehörden" ersetzt.

8. In § 147a Satz 2 werden die Worte "die oberen Wasserbehörden" durch die Worte "andere Landesbehörden" ersetzt.

9. In § 148 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "die oberen Wasserbehörden" durch die Worte "andere Landesbehörden" ersetzt.

10. § 154

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