Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze

Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 43 vom 28.12.2004 S. 634)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 1997 (Nds. GVBl. S. 489), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

aa) Die Worte "vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354)," werden durch die Worte "in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)" ersetzt.

bb) Nach der Zahl "94" werden das Komma und die Angabe " § 95 Abs. 2" gestrichen.

cc) Die Angabe " §§ 97 bis 103" wird durch die Angabe " §§ 100 bis 101" ersetzt.

b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird neuer Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2

(2) Die Vorschriften des § 15 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und des § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte ≫dieses Gesetzes≪ die Worte ≫des Grundgesetzes≪ treten.

wird gestrichen.

2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe " §§ 4 bis 13" durch die Angabe " §§ 3a bis 13" ersetzt.

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. der Hochschulen und des zuständigen Ministers bei der Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal einschließlich Berufungsverfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht ( § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) nicht auf die Gutachten von Professoren und anderen Sachverständigen, die über die fachliche Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerber abgegeben werden. Dies gilt auch für solche Aktenteile, in denen der Inhalt der Gutachten ganz oder teilweise wiedergegeben wird. § 101 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.  "4. der Hochschulen und des zuständigen Ministeriums bei der Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal einschließlich Berufungsverfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht (§ 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) nicht auf die Gutachten von Professorinnen und Professoren und anderen Sachverständigen, die über die fachliche Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerberinnen und Bewerber abgegeben werden, und nicht auf Aktenteile, in denen der Inhalt solcher Gutachten ganz oder teilweise wiedergegeben wird."

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:

1. In § 22a Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

"die elektronische Form ist ausgeschlossen."

2. § 22b Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:

"Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Worte "schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung" durch die Worte "unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

4. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "wurden" die Worte "oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Schriftform" die Worte "oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394). wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

"die elektronische Form ist ausgeschlossen."

2. § 17b Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu

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