Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 22. April 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 29.04.2005 S. 110)


Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638), wird wie folgt geändert:

1. § 5a erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 5a Frauenbeauftragte

(1) Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Die Frauenbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen; Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner können hiervon durch Satzung abweichen.

(2) Die folgenden Absätze 3 bis 8 gelten für Frauenbeauftragte in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. In Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern trifft der Rat durch Satzung Bestimmungen über die Berufung und Abberufung der Frauenbeauftragten sowie ihre Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte; die Bestimmungen sollen in der Regel den in den Absätzen 3 bis 8 genannten entsprechen.

(3) Die Frauenbeauftragte wird vom Rat in ihr Amt berufen. Sie kann von ihm aus diesem Amt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Frauenbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig. Ist die Frauenbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen in der Ausübung ihres Amtes verhindert, so soll der Verwaltungsausschuss eine Vertreterin mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen; die Amtszeit der Vertreterin endet mit dein Zeitpunkt zu dem die Frauenbeauftragte ihre, Tätigkeit wieder aufnimmt. Der Verwaltungsausschuss kann eine ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten bestellen; die Bestellung kann vom Verwaltungsausschuss aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Frauenbeauftragte soll bei der Bestellung einer Vertreterin gehört werden.

(4) Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Die Frauenbeauftragte wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Frau und die Anerkennung ihrer gleichwertigen Stellung in der Gesellschaft haben. Im Rahmen der in Satz 1 genannten Zielsetzung kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die

  1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,
  2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinde oder
  3. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

betreffen. Der Rat bestimmt durch Richtlinien, welche weiteren Aufgaben zur Förderung des in Satz 1 genannten Ziels der Frauenbeauftragten übertragen werden. Die Frauenbeauftragte legt dem Rat dazu einen Entwurf vor.

(5) Die Frauenbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Frauenbeauftragte kann an allen Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Ausschüsse nach § 53, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates, eines seiner Ausschüsse, des Verwaltungsausschusses, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Rates durch den Verwaltungsausschuss, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Verwaltungsausschuss, die Stadtbezirksräte und die Ortsräte entsprechend anzuwenden. Die Frauenbeauftragte ist auf Verlangen des Rates verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Frauenbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass Anregungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 in den Geschäftsgang der Verwaltung gelangen. Die Frauenbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Gemeindeverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.

(8) Die Frauenbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

 " § 5a Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte05

(1) Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragten der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sind hauptberuflich zu beschäftigen.

(2) Die Absätze 3 bis 8 gelten für hauptberuflich beschäftigte Gleichstellungsbeauftragte. In Gemeinden, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich beschäftigt ist, regelt der Rat durch Satzung die Berufung und Abberufung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten; die Bestimmungen sollen in der Regel den in den Absätzen 3 bis 8 genannten entsprechen.

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