Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuorganisation des Verfassungsschutzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 12. Juli 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 19.07.2007 S. 319)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 117) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Mitwirkung an der" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (1) Verfassungsschutzbehörde ist das Landesamt für Verfassungsschutz als obere Landesbehörde. Das Landesamt für Verfassungsschutz untersteht dem für Inneres zuständigen Ministerium (Fachministerium). "(1) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). Das Fachministerium unterhält eine gesonderte Abteilung (Verfassungsschutzabteilung), die allein die der Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben wahrnimmt."

b) Absatz 2

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz und polizeiliche Dienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Land Niedersachsen nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden (§ 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes)."

d) Absatz 4

(4) Hat sich das Bundesamt für Verfassungsschutz wegen beabsichtigter eigener Maßnahmen im Lande Niedersachsen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz ins Benehmen gesetzt (§ 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes), so unterrichtet das Landesamt für Verfassungsschutz das Fachministerium unverzüglich über die von ihm abgegebene Stellungnahme.

wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" werden durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "der Verfassungsschutzabteilung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das Fachministerium regelmäßig und umfassend über die Wahrnehmung seiner Aufgaben und seine Auswertungsergebnisse. "Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die zuständigen Stellen über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1."

bb) In Satz 2 werden die Worte "Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 zu beurteilen und" gestrichen.

d) In Absatz 3 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" ersetzt.

e) Es wird der Absatz 4 angefügt.

4. § 3a

§ 3a Aufklärung der Öffentlichkeit

(1) Das Fachministerium klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage der Auswertungsergebnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz durch zusammenfassende Berichte über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auf. Hierzu gehört ein jährlicher Verfassungsschutzbericht, in dem auch die Summe der Haushaltsmittel für das Landesamt für Verfassungsschutz sowie die Gesamtzahl seiner Bediensteten nach Stellen und Beschäftigungsvolumen darzustellen sind. Ferner sind in dem Bericht allgemein die Einholung von Auskünften nach § 5a, die Anwendung der nachrichtendienstlichen Mittel, die Auskunftsersuchen nach § 13 und die Strukturdaten der vom Landesamt für Verfassungsschutz in Dateien im Sinne des § 6 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gespeicherten Personendatensätze darzustellen.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt ergänzend durch eigene Maßnahmen an der Aufklärung der Öffentlichkeit mit; es kann dabei zugleich über die Wahrnehmung seiner Aufgaben unterrichten.

wird gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Worte "Die Verfassungsschutzbehörde" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "des Landesamtes für Verfassungsschutz" durch die Worte "des Verfassungsschutzes" ersetzt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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