Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in Niedersachsen

Vom 13. September 2007
(GVBl. Nr. 28 vom 20.09.2007 S. 444)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Auflösung und Errichtung von Bildungseinrichtungen

§ 1 Auflösung der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und des Bildungsinstituts der Polizei Niedersachsen

Die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und das Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen sind mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.

§ 2 Errichtung der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege

Am 1. Oktober 2007 wird die Norddeutsche Fachhochschule für Rechtspflege mit Sitz in Hildesheim errichtet.

Artikel 2
Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

(1) Am 1. Oktober 2007 wird die Polizeiakademie Niedersachsen als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsen errichtet.

(2) Die Polizeiakademie hat ihren Sitz in Nienburg (Weser) und Standorte in Hann. Münden und Oldenburg (Oldenburg).

§ 2 Aufgaben

(1) Die Polizeiakademie hat die Aufgabe,

  1. in einem Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auszubilden,
  2. die Beschäftigten der Polizei des Landes fort- und weiterzubilden,
  3. im Rahmen des Master-Studiengangs an der Deutschen Hochschule der Polizei für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes die dem Land zugeordnete Ausbildung durchzuführen,
  4. praxisbezogene, den Polizeibereich betreffende Forschungsvorhaben, auch im Zusammenwirken mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, durchzuführen,
  5. Forschungsaufträge des für die Polizei zuständigen Ministeriums (Fachministerium) auszuführen,
  6. zur Entwicklung der Polizeiwissenschaft beizutragen und
  7. für den Polizeivollzugsdienst zu werben und Auswahlverfahren für die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst durchzuführen.

(2) Die Polizeiakademie kann in ihren Aufgabenbereichen Dritten Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung anbieten.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, der Polizeiakademie durch Verordnung weitere polizeibezogene Aufgaben der Aus-, Fort- und der Weiterbildung sowie der Forschung zu übertragen.

§ 3 Aufsicht, Aufgabenerfüllung

(1) Die Polizeiakademie unterliegt

  1. in Angelegenheiten der Personalverwaltung,
  2. bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, der Liegenschaften und der Vermögensgegenstände,
  3. bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten,
  4. bei der Fort- und Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie
  5. bei der Werbung für den Polizeivollzugsdienst

der Fachaufsicht und im übrigen der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

(2) Das Fachministerium trifft mit der Polizeiakademie Zielvereinbarungen über Entwicklungs- und Leistungsziele der Polizeiakademie.

(3) Satzungen der Polizeiakademie bedürfen der Genehmigung durch das Fachministerium. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen verweigert werden. Die Satzungen werden im Niedersächsischen Ministerialblatt Bekanntgemacht

(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) entsprechend. Die Daten dürfen auch zur Erfüllung der übrigen Aufgaben, zur Evaluation und zur Akkreditierung verarbeitet werden.

§ 4 Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes

(1) Zum Studium für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes an der Polizeiakademie ist zugelassen, wer nach § 18 NHG zum Studium an einer Hochschule berechtigt ist und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingestellt worden ist,

(2) Der Studiengang vermittelt die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Die Studienzeit beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. Die Einzelheiten der Ausbildung und die abzulegenden Prüfungen regelt die Polizeiakademie durch Satzung.

(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums ist die Laufbahnprüfung bestanden. Ist der Studiengang akkreditiert, so verleiht die Polizeiakademie nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Abschlussbezeichnung "Bachelor". Der Abschluss des Bachelor-Studiums vermittelt dieselben Berechtigungen wie der Bachelor-Abschluss an einer Hochschule. Für den Bachelor-Studiengang gelten die §§ 5 und 7 Abs. 2 NHG entsprechend.

(4) Das Studium endet mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.

§ 5 Organe

Organe der Polizeiakademie sind die Direktorin oder der Direktor und die Konferenz.

§ 6 Direktorin oder Direktor

(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Polizeiakademie und vertritt sie nach außen. Sie oder er ist für die Angelegenheiten zuständig, die nicht der Konferenz oder dem lehrenden Personal zugewiesen sind.

(2) Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter sowie höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter des an der Polizeiakademie tätigen Personals und der Studierenden. "Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der Direktorin oder des Direktors ist das Fachministerium.

§ 7 Konferenz

(1) Die Konferenz setzt sich zusammen aus

  1. der Direktorin oder dem Direktor als vorsitzendem Mitglied,
  2. Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie,
  3. hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten,
  4. Lehrkräften für besondere Aufgaben,
  5. Studierenden und

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