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Änderungstext
VV Nds. SÜG - Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 20. Mai 2008
(Nds. MBl Nr. 24 vom 02.07.2008 S. 677)
Die Anlage des Bezugserlasses wird wie folgt geändert: Anlage 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Anlage 6 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Nds. SÜG) Anlage zur "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung"1;
1) Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung. 2) Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 17 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes." |
(Stand: 26.04.2021)
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