Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes, des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
und des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Vom 16. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 23.01.2009 S. 2; 19.06.2013 S. 158 13)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 19. November 2007 (Nds. GVBl. S. 641), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 126), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen,

5. bei einer im öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen mit deren Einverständnis."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Über tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Bestrebungen und Tätigkeiten darf aufgeklärt werden, wenn die Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der Interessen der oder des Betroffenen hinreichend gewichtig sind."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

cc) Im neuen Satz 3 wird das Wort "Hierzu" durch die Worte "Zur Aufklärung" ersetzt.

2. § 5a erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 5a Besondere Auskunftspflichten

(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung eingeholt werden, dass diese zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 erforderlich sind und dass tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.

(2) Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Diejenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingeholt werden.

(4) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten zu erteilen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und die zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind

  1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennungen sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
  2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
  3. Angaben über die Art der von der Kundin oder dem Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,
  4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

(5) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf schriftlichen Antrag der Leiterin oder des Leiters der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder des Vertreters eingeholt werden. Über den Antrag entscheidet die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10) bestehenden Kommission (G 10-Kommission). Bei Gefahr im Verzug kann die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter anordnen, dass die Entscheidung vor der Zustimmung der Kommission vollzogen wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.

(6) Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung gemäß Absatz 5 Satz 3 sowie aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 4. § 4 Abs. 2 Nds. AG G 10 ist entsprechend anzuwenden. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter unverzüglich aufzuheben. Wird die nachträgliche Zustimmung im Fall des Absatzes 5 Satz 4 versagt, so ist die Anordnung aufzuheben und die aufgrund der Anordnung erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen weder den Betroffenen noch Dritten vom Auskunftsgeber mitgeteilt werden.

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