Regelwerk

Änderungstext

Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich

Vom 04. Februar 2009
(MBl. Nr. 8 vom 25.02.2009 S. 225)


Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitung wird der Text "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842)" durch das Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt.

2. Am Ende der Nummer 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Text "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)." angefügt.

3. Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Text "OFD - Abteilung FKS -" durch den Text "Bundesfinanzdirektionen Nord und Mitte" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"Die Vereinbarung des Bundesministeriums der Finanzen und der Wirtschaftsministerien der Länder über die Grundsätze der Zusammenarbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) mit den Gewerbebehörden und den nach Landesrecht zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden in den Ländern auf dem Gebiet des Handwerks- und Gewerberechts vom 01.07.2007 ist zu beachten."

c) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:

"Bei steuerlich bedeutsamen Sachverhalten informiert die zuständige Behörde nach Nummer 2 in jedem Fall gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG das zuständige Finanzamt."

bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

4. Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 3.4 Automatisierter Datenaustausch

Um einen besseren und schnelleren Datenaustausch zwischen den niedersächsischen Verfolgungsbehörden zu ermöglichen, soll eine landesweite automatisierte Datei eingerichtet werden. Es ist beabsichtigt, mithilfe dieser Datei die Ermittlungsmöglichkeiten der Verfolgungsbehörden bei Wiederholungstäterinnen und Wiederholungstätern und Fällen überregionaler organisierter Schwarzarbeit deutlich zu verbessern. Die Dateneingabe und -verwaltung sollen hierdurch ebenso erleichtert werden wie bei Bedarf die Abgabe der Ermittlungsvorarbeit an andere Verfolgungsbehörden. Die Errichtung der landesinternen Datei steht unter dem Vorbehalt, dass ein Zugriff der nach Landesrecht zuständigen Verfolgungsbehörden auf die zentrale Datenbank der Zollverwaltung (§ 16 Schwarz-ArbG) nicht erreicht werden kann.

"3.4 Automatisierter Datenaustausch

Zur Intensivierung des Datenaustauschs steht eine Webanwendung mit zentraler Datenbankanbindung zur Erfassung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG und § 117 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung (OWiSch) zur Verfügung. Mithilfe von OWiSch sollen die Ermittlungsmöglichkeiten der Verfolgungsbehörden in Niedersachsen insbesondere bei Wiederholungstätern und Fällen überregionaler Schwarzarbeit deutlich verbessert werden. Die Dienstanweisung und die Benutzerhinweise zu OWiSch sind zu beachten."

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