Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften

Vom 24. September 2009
(GVBl. Nr. 21 vom 09.10.2009 S. 361)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)" gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
   (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
  1. festzulegen, dass in bestimmten Verfahren über einzelne Gegenstände Versicherungen an Eides Statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgenommen werden können, und die für die Abnahme der Versicherung zuständigen Behörden zu bestimmen,
  2. die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Beglaubigung zuständigen Behörden zu bestimmen.
"(3) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, für seinen Geschäftsbereich durch Verordnung
  1. festzulegen, dass in bestimmten Verfahren über einzelne Gegenstände Versicherungen an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgenommen werden können, und
  2. die für die Abnahme der Versicherung zuständigen Behörden zu bestimmen."

2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" das Semikolon und die Worte "jedoch können Vorschriften abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorsehen, dass Prüflingen Einsicht in die Prüfungsakten zu gestatten ist" gestrichen.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Hochschulen" ein Komma und die Worte "der Stiftungen, die Träger einer Hochschule sind," sowie nach dem Wort "Personal" die Worte "an Hochschulen" eingefügt.

3. Es wird der folgende neue § 3 eingefügt:

" § 3

Zur Beglaubigung von Dokumenten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt

  1. die Gemeinden und Samtgemeinden,
  2. die Landkreise sowie
  3. jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit."

4. Die bisherigen §§ 3 bis 6 werden § § 4 bis 8.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 6 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179) wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

2. Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

3. Nummer 3

3. aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 71c Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Niedersachsen

Die Verordnung zur Ausführung des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 22. Dezember 1989 (Nds. GVBl. 1990 S. 1), geändert durch § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 527), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird gestrichen.

b) In Nummer 2 wird die Gliederungsbezeichnung "2." gestrichen.

2. § 2 wird gestrichen.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration wird ermächtigt, das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 5
Inkrafttreten

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