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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und des Göttingen-Gesetzes

Vom 9. Juni 2010
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 16.06.2010 S. 236)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 14 wird die folgende Überschrift eingefügt: "Erster Abschnitt Ausgleichsämter".

2. Nach § 14 wird der folgende Abschnitt eingefügt:

"Zweiter Abschnitt Entschuldungsfonds

§ 14a Anspruchsvoraussetzungen

(1)Landkreise, Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und Samtgemeinden können vom Land zur nachhaltigen Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit Tilgungshilfen in Höhe von bis zu 75 vom Hundert ihrer bis zum 31. Dezember 2009 aufgenommenen Liquiditätskredite zu deren Rückzahlung sowie auf diesen Teil der Liquiditätskredite bezogene Zinshilfen erhalten, wenn

  1. sie in ihrer Einwohnergrößenvergleichsgruppe über eine unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft verfügen,
  2. ihre Schulden aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten weit überdurchschnittlich sind,
  3. sie trotz erheblicher Konsolidierungsbemühungen keinen Haushaltsausgleich erreichen und
  4. sie
    1. durch Beschluss ihrer zuständigen Organe den Wunsch nach einer Gebietsänderung durch Gesetz geäußert haben, die geeignet ist, zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen, oder
    2. mit einer entsprechenden Zins- und Tilgungshilfe ohne Gebietsänderung den Haushaltsausgleich wiederherstellen können.

Gefährden Liquiditätskredite, die nach dem 31. Dezember 2009 wegen eines unabweisbaren Bedarfs aufgenommen worden sind, die in Satz 1 genannten Ziele, so kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium den Stichtag nach Satz 1 auf einen späteren Zeitpunkt, der nicht nach dem 31. Oktober 2010 liegen darf, festsetzen.

(2)Die Zins- und Tilgungshilfe ist von den kommunalen Körperschaften bis zum 31. Oktober 2011 zu beantragen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a müssen die dort genannten Organbeschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt dem für Inneres zuständigen Ministerium angezeigt worden sein. Nach einer wirksamen Gebietsänderung geht der Anspruch auf Zins- und Tilgungshilfen auf die aus der Gebietsänderung hervorgegangene kommunale Körperschaft über.

(3)Über die Mittelvergabe entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden. Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf der Umsetzung durch einen von dem für Inneres, zuständigen Ministerium mit der jeweiligen kommunalen Körperschaft abzuschließenden Vertrag, in dem die vom Land zu gewährenden Leistungen und die von der kommunalen Körperschaft als Gegenleistung durchzuführenden Maßnahmen geregelt werden.

§ 14b Sondervermögen "Entschuldungsfonds", Entschuldungsumlage

'Zur Finanzierung der Zins- und Tilgungshilfe errichtet das Land zum 1. Januar 2012 ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen "Entschuldungsfonds".Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. Dem Sondervermögen fließen nach Maßgabe der Festsetzungen des Haushaltsplans des Landes jährliche Zuführungen in Höhe von jeweils höchstens 70 Millionen Euro als Einnahmen zu. "'Das Land erhebt von den Landkreisen, den Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und den Samtgemeinden nach Maßgabe des § 14 c jährlich eine Umlage. Die Höhe der Umlage entspricht jeweils insgesamt der Hälfte der Zuführungen nach Satz 3.

§ 14c Erhebung

(1) Die Umlage ist von den kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und kreisfreien Städten (Gemeinde-. ebene) und von den Landkreisen und kreisfreien Städten (Kreisebene) zu erbringen. Der auf die Gemeindeebene entfallende Teil entspricht dabei dem Anteil für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 1, der auf die Kreisebene entfallende Teil dem Anteil für Zuweisungen für Kreisaufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 2.

(2) Für den auf die Gemeindeebene entfallenden Teil der Umlage bestimmt sich der Umlagebeitrag der einzelnen kreisangehörigen Gemeinde, Samtgemeinde oder kreisfreien Stadt aus dem Verhältnis, das sich aus ihrer Steuerkraftmesszahl zuzüglich 90 vom Hundert ihrer Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben abzüglich 90 vom Hundert ihrer gezahlten Finanzausgleichsumlage zum entsprechenden landesweiten Ergebnis dieser Werte ergibt. Für Samtgemeinden gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Für den auf die Kreisebene entfallenden Teil der Umlage bestimmt sich der Umlagebeitrag des einzelnen Landkreises oder der einzelnen kreisfreien Stadt aus dem Verhältnis, das sich aus ihrer Umlagekraftmesszahl zuzüglich 90 vom Hundert ihrer Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben zum entsprechenden landesweiten Ergebnis dieser Werte ergibt.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 zu errechnenden Verhältniszahlen sind kaufmännisch auf acht Stellen nach dem Komma zu runden.

§ 14d Auflösung des Sondervermögens

'Unterschreiten die tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel aus dem Entschuldungsfonds dessen Bestand, so vermindert sich die für das nächste Haushaltsjahr zu veranschlagende Gesamtzuführung um den Bestand des Sondervermögens. Bei Auflösung des Sondervermögens wird dessen Restbestand zur Hälfte an den Landeshaushalt abgeliefert, die andere Hälfte wächst der Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr zu.

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