Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen
Vom 10. November 2010
(GVBl. Nr. 26 vom 18.11.2010 S. 510)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 24. Februar2006 (Nds. GVBl. S. 91), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Zahl "19" durch die Zahl "33" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter mindestens 20 und höchstens 31 beträgt, können in mehrere, höchstens jedoch in vier Wahlbereiche eingeteilt werden | "(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, könnenin zwei Wahlbereiche eingeteilt werden." |
c) In Absatz 4 erhält die Tabelle folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||
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2. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden und der Samtgemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zu benennen, die für die Berufung in den Wahlvorstand geeignet sind und im Gebiet der ersuchenden Gemeinde oder der ersuchenden Samtgemeinde wohnen. | "(4) Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und. Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeindenund der Samtgemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde oder der ersuchenden Samtgemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und die Empfängerin zu benachrichtigen." |
3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 35 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung " § 35 Abs. 2" ersetzt.
4. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Eine wahlberechtigte Person, die gehindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie
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"(1) Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein." |
5. In § 21 Abs. 7 werden die Worte "Mitglied dieser Partei oder parteilos" durch die Worte "nicht Mitglied einer anderen Partei" ersetzt.
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages. | "(1) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe sind Ersatzpersonen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages." |
b) Es werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Die Ersatzpersonen nach Absatz 3 sind in der im Wahlvorschlagangegebenen Reihenfolge nachrangige Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber desselben Wahlvorschlages.
(Stand: 28.07.2025)
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