Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Vom 26. Mai 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 07.06.2011 S. 130 ber. 20.06.2011 S. 184)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NHundG - Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden *

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

§ 11 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden dürfen die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind."

2. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 § 3 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4, § 6 sowie Artikel 2 am 1. Juli 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2011 tritt das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), außer Kraft.

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123

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