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Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl bei Direktwahlen
Vom 19. Juni 2013
(Nds. GVBl. Nr. 10 vom 25.06.2013 S. 160)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:
1. § 45b wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Ist eine Stichwahl durchzuführen, so findet diese am zweiten Sonntag nach der Wahl statt. Die Vertretung kann einen anderen Sonntag als Wahltag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Absatz 1 gilt entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort "Wahltag" die Worte "und den Tag einer etwaigen Stichwahl" eingefügt.
2. § 45g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber gewählt ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. | "(2) Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber gewählt ist oder ob und zwischen welchen Personen eine Stichwahl erforderlich ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person die Voraussetzung des Satzes 2, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Verzichtet eine Person durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses auf die Teilnahme an der Stichwahl, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Stichwahl mit der verbliebenen Person stattfindet, oder, wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, dass eine neue Direktwahl (§ 45n) durchzuführen ist." |
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für sie gestimmt haben und sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. | "Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat." |
3. In § 45i Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
4. Im Dritten Teil erhält die Überschrift des Dritten Abschnitts folgende Fassung:
| alt | neu |
| Neue Direktwahl, Abwahl | "Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl". |
5. Es werden die folgenden neuen §§ 45j bis 45m eingefügt:
"§ 45j Allgemeine Regelungen zur Stichwahl
(1) Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht die Wahlleitung unverzüglich nach den Feststellungen des Wahlausschusses nach § 45g Abs. 2 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Personen unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nur eine Person an der Stichwahl teilnimmt.
(2) Die §§ 45e, 45f und 45h sind entsprechend anzuwenden.
§ 45k Wählerverzeichnis für die Stichwahl
Für die Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl mit der Maßgabe, dass
von Amts wegen nachzutragen sind. Das Wählerverzeichnis kann unter Einbeziehung der zulässigen Nachträge neu ausgefertigt werden.
§ 45l Ergebnis der Stichwahl
(1) Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. Nimmt nur eine Person an der Stichwahl teil, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält diese Person nicht die nach Satz 3 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl (§ 45n) durchgeführt.
(2) Der Wahlausschuss stellt fest, wer gewählt ist. Hat nur eine Person an der Stichwahl teilgenommen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob sie gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl (§ 45n) durchzuführen ist.
(3) Die Wahlleitung hat die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen.
§ 45m Wiederholungswahl
(1) Die Stichwahl findet nicht statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach § 45g Abs. 2 zur Teilnahme an einer Stichwahl berechtigt wäre, vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden ist. Die Direktwahl ist in diesem Fall insgesamt zu wiederholen. Der Wahlausschuss stellt fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet. Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen. Die Wiederholungswahl darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach der vom Wahlausschuss getroffenen Feststellung stattfinden.
(Stand: 26.04.2021)
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