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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs-, kommunalwahl- und beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2013
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 20.12.2013 S. 307)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. § 80 erhält folgende Fassung: 

alt neu
§ 80 Wahl, Amtszeit

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre.

(2) Die Wahl findet statt innerhalb von sechs Monaten

  1. vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers oder
  2. vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 3.

Scheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte aus einem anderen als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Hauptverwaltungsbeamtin oder der neue Hauptverwaltungsbeamte innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in dem Fall des Satzes 1 Nr. 1 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.

(3) Hat die Vertretung beschlossen, Verhandlungen aufzunehmen über

  1. den Zusammenschluss mit einer anderen Kommune,
  2. die Neubildung einer Samtgemeinde oder
  3. die Auflösung einer Samtgemeinde,
  4. die Umbildung einer Samtgemeinde oder
  5. die Neubildung einer Gemeinde ans den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde,

so kann sie auch beschließen, auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden aus dem Amt vorläufig zu verzichten. Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht nach Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder vor Beginn des Ruhestandes und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen. Auf Antrag der Kommune kann der gemäß Satz 1 festgelegte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn die nach Satz 1 geplante Körperschaftsumbildung innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen sein wird. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend, wenn einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 3 aufgehoben wird oder die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen ist.

(4) Gewählt werden kann, wer

  1. am Wahltag mindestens 23 Jahre, aber noch nicht 65 Jahre alt ist.
  2. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 49 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und
  3. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten.

Als Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter, deren oder dessen Amtszeit am 1. November 2014 oder später beginnt, kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 gewählt werden, wer noch nicht 67 Jahre alt ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Wahlen von Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die erforderlich werden, weil

  1. die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber nach dem 30. September 2013 vorzeitig aus dem Amt ausscheidet oder
  2. der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber nach dem 30. September 2013 eine Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand nach § 83 zugestellt wird.

(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag begründet, an dem die Wahl angenommen wird, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach Absatz 1 Satz 2 endet, oder vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 3. Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. § 7 Abs. 3 NBG gilt mit der Maßgabe, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers in den Ruhestand tritt. Satz 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1. Beschließt die Vertretung nach Absatz 3 Satz 1, nach dem Ablauf der Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten vorläufig auf eine Wahl zu verzichten, so kann sie zugleich mit Zustimmung der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers eine Verlängerung der Amtszeit beschließen. Diese endet, wenn das Amt infolge der Körperschaftsumbildung wegfällt oder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Amt antritt. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

"§ 80 Wahl, Amtszeit

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