Regelwerk

Änderungstext

Nachtragshaushaltsgesetz 2015 -
Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015

- Niedersachsen -

Vom 14. Juli 2015
(Nds. GVBl. Nr. 10 vom 21.07.2015 S. 131)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Haushaltsgesetzes 2015

Das Haushaltsgesetz 2015 vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 493) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl "28.382.896.000" durch die Zahl "28.619.703.000" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Zahl "1.416.254.000" durch die Zahl "1.471.654.000" ersetzt.

2. Die Anlage 1 (Gesamtplan) erhält die als Anlage beigefügte Fassung.

3. Die Einzelpläne werden nach Maßgabe der Nachträge zu den Einzelplänen geändert.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Zahl "45.000 000" durch die Zahl "90.000 000" ersetzt.

2. § 24 erhält folgende Fassung:

alt neu
 " § 24 Übergangsvorschriften

Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2012 durch die Änderung des Haushaltsgesetzes 2012/2013 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2012 zu berücksichtigen. Die sich aus der Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2012 durch die Änderung des Haushaltsgesetzes 2012/2013 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen in 2012 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2013 hinzugerechnet.

 " § 24 Übergangsvorschriften

Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2015 durch die Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2015 zu berücksichtigen. Die sich aus der Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2015 durch die Änderung des Haushaltsgesetzes 2015 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen in 2015 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2016 hinzugerechnet."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 170114

ENDE

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