Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Meldewesens in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 17. September 2015
(Nds. GVBl. Nr. 14 vom 25.09.2015 S. 186)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Nds. AG BMG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

(wie eingefügt)


Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

In § 10 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), werden die Worte "Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

In § 18 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35) werden die Worte " § 35 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes" durch die Worte " § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

§ 4 Abs. 5 Satz 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. April 2012 (Nds. GVBl. S. 84), erhält folgende Fassung:

alt neu
"Das Recht zur Einsichtnahme nach Satz 1 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern

§ 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 400) erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 5 Datenverarbeitung

(1) Die Meldebehörden übermitteln

  1. bei der Geburt,
  2. beim Zuzug sowie
  3. beim Tod

eines Kindes, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei ihnen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet ist, an die zuständige Behörde die für die Durchführung der §§ 2 bis 4 erforderlichen Daten sowie deren Änderungen. Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.

(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen von der zuständigen Behörde zur Durchführung der §§ 2 bis 4 verarbeitet werden. Sie sind zu löschen sobald sie für die Durchführung der §§ 2 bis 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen

§ 2 Abs. 9 Nr. 2 des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 550) erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die in Niedersachsen ihre Hauptwohnung im Sinne des § 8 des Niedersächsischen Meldegesetzes haben oder gehabt haben oder in Niedersachsen behandelt werden oder behandelt wurden. "2. die in Niedersachsen ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung nach den §§ 21 und 22 des Bundesmeldegesetzes haben oder gehabt haben oder in Niedersachsen behandelt werden oder behandelt wurden."

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Nach § 42 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), wird der folgende § 42a eingefügt:

" § 42a Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten

Die Meldebehörden übermitteln der Polizei die zur Fortschreibung der polizeilichen Informationssysteme erforderlichen Daten über Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

  1. bei der An- und der Abmeldung, bei einer Namensänderung und beim Versterben,
  2. bei der Eintragung, der Verlängerung der Befristung und der Aufhebung einer Auskunftssperre (§ 51 des Bundesmeldegesetzes) sowie
  3. bei der Einrichtung und der Löschung eines bedingten Sperrvermerks (§ 52 des Bundesmeldegesetzes).

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