Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2016
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2015
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 29.12.2016 S. 423)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 252), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "Asylbewerbern." durch die Worte "Flüchtlingen und" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 345.000 000 Euro im Jahr 2016 zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur Verbesserung der Kinderbetreuung."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Zahl "50,9" durch die Zahl "51,3" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Zahl "49,1" durch die Zahl "48,7" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden von den Schlüsselzuweisungen

im Jahr 2014

  1. 50,4 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 49,6 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte

und im Jahr 2015

  1. 50,4 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 49,6 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte

verwendet

wird gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Zahl "65,9" durch die Zahl "66,5" und die Zahl "23" durch die Zahl "22,6" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Zahl "65,9" durch die Zahl "66,5" und die Zahl "11,1" durch die Zahl "10,9" ersetzt.

b) Die Absätze 4 und 5

(4) Abweichend von Absatz 2 ergibt sich für das Jahr 2014

  1. der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 60,5, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 28,9,
  2. der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 60,5, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10,6.

(5) Abweichend von Absatz 2 ergibt sich für das Jahr 2015

  1. der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 64,6, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 24,6,
  2. der Einwohnererhöhungswert zur Ermittlung der zusätzlichen Einwohnerzahl für die finanzielle Belastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durch Teilung der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Landkreise und kreisfreien Städte durch 64,6, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10,8.

werden gestrichen.

4. Die Überschrift des § 14a erhält folgende Fassung:

alt neu
Anspruchsvoraussetzungen "Zins- und Tilgungshilfen zur Zukunftssicherung von Kommunen".

5. Nach § 14a wird der folgende neue § 14b eingefügt:

" § 14b Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung von Kommunen

Das für Inneres zuständige Ministerium kann besonders finanzschwachen und mit Liquiditätskrediten stark belasteten Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung aus den Mitteln des Sondervermögens nach § 14c entsprechend den zu § 13 Abs. 1 angewandten Grundsätzen bewilligen."

6. Die bisherigen § § 14b bis 14e werden § § 14c bis 14f.

7. Der neue § 14c wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Finanzierung der Zins- und Tilgungshilfe errichtet das Land zum 1. Januar 2012 ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen "Entschuldungsfonds". "Das zum 1. Januar 2012 errichtete nicht rechtsfähige Sondervermögen Entschuldungsfonds dient der Finanzierung der Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 14a und 14b."

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