Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung
- Niedersachsen -
Vom 18. Oktober 2016
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 31.10.2016 S. 234)
Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186) wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung
Die Niedersächsische Meldedatenverordnung vom 20. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 261) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.
bb) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 17 a eingefügt:
| "17a. | Seriennummer des Ankunftsnachweises | 1712 bis 1714,". |
cc) In Nummer 18 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.
dd) Nummer 20 erhält folgende Fassung:
Alt:
| "20. | die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann | 2401, |
Neu:
| "20. | die Tatsache, dass die, deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann | 2401" |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt
bb) In Nummer 16 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.
cc) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
Alt:
| "18. | die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die weggezogene Einwohnerin oder den weggezogenen Einwohner ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann | 2401. |
Neu:
| "18. | die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der weggezogenen Einwohnerin oder des weggezogenen Einwohners nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann | 2401." |
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.
4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.
6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.
b) In Nummer 11 wird die Angabe "1801, 1802" durch die Angabe "1801 bis 1802" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)" durch die Abkürzung "StAG" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt
cc) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
Alt:
| "9. | die Tatsache, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann. | 2401." |
Neu:
| "9. | die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann | 2401." |
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Worte "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.
bb) In Nummer 7 wird die Angabe "1801" durch die Angabe "1801a" ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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