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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen im Niedersächsischen Landeswahlgesetz, im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, im Kammergesetz für die Heilberufe und im Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege
- Niedersachsen -

Vom 27. März 2019
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 04.04.2019 S. 70)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

§ 48 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 113), erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,
  1. für die nicht nur durch einstweilige Anordnung eine Betreuerin oder ein Betreuer zur Besorgung
    1. aller ihrer Angelegenheiten oder
    2. aller ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme der in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichneten Angelegenheiten
  2. bestellt ist,
  3. die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen oder
  4. die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
"(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen."

Artikel 3
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

§ 17 Abs. 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.

2. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.

Artikel 4
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege

§ 13 Abs. 4 Satz 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 261) erhält folgende Fassung:


alt neu
Nicht wahlberechtigt sind Kammermitglieder,
  1. denen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung das Recht aberkannt worden ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
  2. denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt worden ist, und zwar auch dann, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, oder
  3. die aufgrund einer Anordnung nach § 63 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.
 " Nicht wahlberechtigt sind Kammermitglieder, denen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung das Recht aberkannt worden ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 190803

ENDE

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