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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 5. Juli 2019
(Nds.GVBl. Nr. 10 vom 11.07.2019 S. 155)



Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 2 und des § 67a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 602) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe h wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe cc wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Es wird der folgende Doppelbuchstabe ee angefügt:

"ee) nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes,".

b) In Buchstabe j wird das Wort "Kindertagesstätten" durch die Worte "Tageseinrichtungen für Kinder" ersetzt.

c) Es wird der folgende neue Buchstabe k eingefügt:

"k) aus der Inanspruchnahme von Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder und in Schulen,".

d) Die bisherigen Buchstaben k bis m werden Buchstaben l bis n.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. die landesunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.

3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe "27,10 Euro" durch die Angabe "31 Euro" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 am 1. November 2019 in Kraft.

ID 191468

ENDE

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