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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 11. September 2019
(GVBl. Nr. 16 vom 20.09.2019 S. 258)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden. Zuständig ist die für die Festsetzung der Geldleistung zuständige Behörde."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist
  1. bei einem Leistungsbescheid jede Person, gegen die der Leistungsbescheid gerichtet ist,
  2. bei anderen Vollstreckungsurkunden jede darin genannte zahlungspflichtige Person,
  3. bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 jede Person, die zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.
"(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist
  1. bei einem Leistungsbescheid die- oder derjenige, gegen die oder den der Leistungsbescheid gerichtet ist,
  2. bei anderen Vollstreckungsurkunden die- oder derjenige, die oder der darin als zahlungspflichtig genannt wird,
  3. bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 die- oder derjenige, die oder der zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist."

2. Dem § 3 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Leistungsbescheids oder einer anderen Vollstreckungsurkunde sind, auch wenn diese nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen."

3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "leisten" das Wort "niedersächsischen" eingefügt.

4. § 8a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

"Der Auftrag kann bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument eingereicht werden; für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."

b) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 6 und 7.

5. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 747, 748, 778 und 781 bis 784" durch die Angabe " §§ 747, 748, 778, 780 Abs. 2 und die §§ 781 bis 784" ersetzt.

6. In § 21a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ermitteln" die Worte "und zu diesem Zweck auch Meldedaten bei der Meldebehörde erheben" eingefügt.

7. Nach § 21a wird der folgende § 21b eingefügt:

" § 21b Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:

  1. beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zu Zuzug oder Fortzug der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach Auskunft des Ausländerzentralregisters aktenführend ist, den Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners,
  2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder den zukünftigen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sowie
  3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Abs. 4 c Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben

  1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
  2. durch Einholung der Anschrift bei den für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

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