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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Niedersachsen -

Vom 1. Juli 2020
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 07.07.2020 S.215)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NVAG - Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten

Dem § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 20. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 557), wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können eine angemessene und auch pauschalierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung erhalten. Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung werden von der Vertreterversammlung beschlossen."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 § 4 Abs. 11 und Artikel 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Das Niedersächsische Versicherungsaufsichtsgesetz vom 28. März 1990 (Nds. GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 557), tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

ID 201244

ENDE

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