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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuordnung von Zuständigkeitsregelungen auf den Gebieten Wald, Jagd und Kleingarten
- Niedersachsen -

Vom 6. November 2020
(Nds.GVBl. Nr. 39 vom 06.11.2020 S. 379)


Aufgrund

des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291),

des § 17 Sätze 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), und

des § 23 Abs. 4 Satz 1 und des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75),

wird verordnet:

Artikel 1
ZustVO-WJK - Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Wald, Jagd und Kleingarten

§ 1 Überwachung nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Für die Überwachung der Einhaltung der Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags durch eine Rechtsverordnung aufgrund des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Privatwald sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

§ 2 Aufgaben nach der Bundeswildschutzverordnung

(1) Für die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 4 und § 5 der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 1159), und die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 4 Abs. 3 BWildSchV sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

(2) Zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 BWildSchV ist der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.

§ 3 Aufgaben nach dem Bundeskleingartengesetz

Für die Anerkennung von Kleingärtnerorganisationen als gemeinnützig nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), sind die Gemeinden zuständig.

§ 4 Ausschluss der Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden

Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird für die Aufgaben nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 ausgeschlossen.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes vom 8. September 1975 (Nds. GVBl. S. 310), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 473), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift "Abschnitt I Forstbetriebsverbände" wird gestrichen.

2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Der Antrag auf Gründung des Verbandes ist an die Gründungsbehörde zu richten. Ist die Landwirtschaftskammer nicht selbst Antragsteller, so ist der Antrag über sie einzureichen; sie legt ihn mit ihrer Stellungnahme der Gründungsbehörde vor."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz.

4. Die Überschrift "Abschnitt II Sonstige Vorschriften" wird gestrichen.

5. Es wird der folgende neue § 14 eingefügt:

" § 14

Für die Aufgaben der Gründungsbehörde und der Aufsichtsbehörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen."

Artikel 3
Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht

§ 1 Nrn. 11 und 12 und § 4 Nr. 5 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 153), werden gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung

§ 2 der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 204), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 18 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

2. Nummer 20

20. Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes vom 8. September 1975 (Nds. GVBl. S. 310), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 473).

wird gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. November 2020 in Kraft.

ID 261690

ENDE

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