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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2022
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2021
(Nds. GVBl. Nr. 48 vom 20.12.2021 S. 883)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Erbschaftsteuer" das Komma und die Worte "der Lotteriesteuer, der Rennwett- und einer sonstigen Sportwettsteuer, der Totalisatorsteuer" gestrichen.

b) Es wird der folgende neue Buchstabe b eingefügt:

"b) der Einnahmen des Landes nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,".

c) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden Buchstaben c bis f.

2. § 14i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Aufrechnung erfolgt, sobald und soweit der Kommunale Finanzausgleich den Haushaltsansatz im Haushaltsplan 2020 in der Fassung vom 19. Dezember 2019 überschreiten würde, frühestens jedoch im Jahr 2022. "Davon entfallen 334.369 000 Euro auf das Jahr 2022 und 13.631 000 Euro auf das Jahr 2023."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2022 um 46.369 000 Euro und im Jahr 2023 um 13.631 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht."

3. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für das Jahr 2021 beläuft sich der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf 173.000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und Integration von Flüchtlingen einschließlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. "(1) Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 beläuft sich für das Jahr 2022 auf 149.000 000 Euro und für das Jahr 2023 auf 83.000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie des Aktionsprogramms 'Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche'."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 240), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. Der Nummer 8 wird ein Komma angefügt.

3. Es werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

"9. ab dem Haushaltsjahr 2022 für kreisfreie Städte

55,67 Euro und für Landkreise 62,76 Euro und

10. ab dem Haushaltsjahr 2023 für kreisfreie Städte 56,79 Euro und für Landkreise 64,02 Euro".

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "Artikel 2 b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811)" durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl "2022" jeweils durch die Jahreszahl "2024" und die Jahreszahl "2021" wird durch die Jahreszahl "2023" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl "2022" durch die Jahreszahl "2024" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Jahreszahl "2021" durch die Jahreszahl "2023" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Jahreszahl "2024" jeweils durch die Jahreszahl "2026" und die Jahreszahl "2023" wird durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Jahreszahl "2024" durch die Jahreszahl "2026" ersetzt.

4. In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl "2023" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 20. August 2015 (Nds. GVBl. S. 168), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Jahreszahl "2023" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Jahreszahl "2025" durch die Jahreszahl "2027" ersetzt.

3. In § 3 wird die Jahreszahl "2025" durch die Jahreszahl "2027" ersetzt.

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