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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtragshaushalt der Haushaltsjahre 2022 und 2023
- Niedersachsen -

Vom 30. November 2022
(Nds. GVBl. Nr. 40 vom 02.12.2022 S. 732)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 596), wird wie folgt geändert:

1. § 14i Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Im Jahr 2022 werden die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 über Satz 1 hinaus um weitere 75.000 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht; an den Finanzzuweisungen nach Halbsatz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten und Vertriebenen."

2. Nach § 14j wird der folgende § 14k eingefügt:

" § 14k Ausgleich von Mehraufwendungen in den öffentlichen Schulen, in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgrund von Preissteigerungen

(1) Als Ausgleich für Mehraufwendungen in den öffentlichen Schulen, in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgrund von Preissteigerungen für Energie und Lebensmittel werden im Dezember 2022

  1. den Schulträgern nach § 102 Abs. 1 bis 6 und § 195 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes 131.206 187 Euro und
  2. den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission 47.354 562 Euro

gewährt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf die Schulträger nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den von ihnen geführten öffentlichen Schulen und der Zahl der Kinder in Schulkindergärten an öffentlichen Grundschulen aufgeteilt. § 5 Abs. 1 Satz 4 NFVG gilt entsprechend.

(3) Der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgeteilt. Der Aufteilung wird die Zahl der in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege betreuten Kinder am Stichtag der Kinder- und Jugendhilfestatistik nach § 98 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs des Jahres 2022 zugrunde gelegt.

(4) § 14h Abs. 4 gilt entsprechend."

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "359.000 000" durch die Zahl "409.000 000" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrages der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Zweiten Nachtragshaushaltsplan 2020 wird abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2020 berücksichtigt. "(3) Die Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrags der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Nachtragshaushaltsplan 2022/2023 wird abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2022 berücksichtigt. Die sich aus der Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrags der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Nachtragshaushaltsplan 2022/2023 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen im Jahr 2022 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2023 hinzugerechnet."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Sportfördergesetzes

Das Niedersächsische Sportfördergesetz vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 4 wird nach dem Wort "Finanzhilfe" die Angabe "nach § 3" eingefügt.

2. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Zusätzliche Finanzhilfe an den Landessportbund anlässlich stark gestiegener Energiekosten, Verwendung der zusätzlichen Finanzhilfe

(1) Das Land gewährt dem Landessportbund im Jahr 2023 eine zusätzliche Finanzhilfe in Höhe von 30 Millionen Euro, die zum Ausgleich für die stark gestiegenen Energiekosten sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung zu verwenden ist. § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Die zusätzliche Finanzhilfe wird im Januar 2023 gezahlt.

(2) Der Landessportbund hat die zusätzliche Finanzhilfe insbesondere zum Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung der anerkannten niedersächsischen Sportorganisationen durch die stark gestiegenen Energiekosten sowie für Zuschüsse zu den Ausgaben zu verwenden, die diesen Sportorganisationen durch die Inanspruchnahme von Energieberatungen und die Anschaffung von Materialien zur Energieeinsparung entstehen.

§ 4 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 Satz 1 sowie Abs. 8 gilt entsprechend."

3. In § 6 Satz 1 wird das Wort "Finanzhilfe" durch das Wort "Finanzhilfen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des COVID-19-Sondervermögensgesetzes

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