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Änderungstext
Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO)
- Niedersachsen -
Vom 26. Juli 2024
(Nds.MBl. Nr. 347 vom 01.08.2024)
Bezug: AV v. 13.07.2011 (Nds. MBl. S. 486; Nds. Rpfl. S. 301) - VORIS 34100 -
Die Anlage der Bezugs-AV wird mit Wirkung vom 15.08.2024 wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO1)" durch die Worte "dem JBeitrG" ersetzt und die dazugehörige Fußnote 1
1) Justizbeitreibungsordnung in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258, 2270).
wird gestrichen.
2. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Kasse" die Worte "oder Zahlstelle" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Alternativ oder zuzüglich zu dem Überweisungsträger kann auf der Zahlungsaufforderung oder dem Strafbefehl ein dem jeweils geltenden Zahlungsverkehrsstandard entsprechender, elektronisch lesbarer Code oder ein anderer, in der Landesjustizverwaltung gebräuchlicher Zahlungsverkehrshinweis angebracht werden; in jedem Fall muss eine eindeutige Zuordnung der Zahlung durch die zuständige Kasse oder Zahlstelle sichergestellt sein."
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
3. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe " (§ 5 Abs. 2 JBeitrO)" durch die Angabe " (§ 5 Abs. 2 JBeitrG)" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 6 ff. JBeitrO" durch die Angabe " §§ 6 ff. JBeitrG" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe " (§ 6 Abs. 2 JBeitrO)" durch die Angabe " (§ 6 Abs. 2 JBeitrG)" ersetzt.
5. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Geldzahlungen, die Zahlungspflichtigen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, § 57 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 153a StPO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 23, 29, 45, 88 Abs. 5 und § 89 Abs. 3 JGG oder anlässlich eines Gnadenerweises auferlegt sind, werden nicht mit Zahlungsaufforderung (§ 5 Abs. 1) eingefordert. | "Geldzahlungen, die Zahlungspflichtigen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, § 57 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 153a StPO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 23, 29, 45 und 88 Abs. 6 JGG oder anlässlich eines Gnadenerweises auferlegt sind, werden nicht mit Zahlungsaufforderung (§ 5 Abs. 1) eingefordert." |
ID 241947
| ENDE |
(Stand: 19.03.2025)
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