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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Pflichtexemplarrechts in Niedersachsen
- Niedersachsen -
Vom 27. März 2025
(Nds.GVBl. Nr. 23 vom 28.03.2025)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
NPflExG - Niedersächsisches Pflichtexemplargesetz
§ 1 Regelungsgegenstand, Sammelauftrag der Landesbibliothek
(1) Dieses Gesetz regelt die Pflicht, von Medienwerken ein Pflichtexemplar an die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek (Landesbibliothek) abzugeben.
(2) Die Landesbibliothek hat den Auftrag, die Pflichtexemplare zu sammeln, bibliografisch zu erschließen, für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Die Pflichtexemplare bilden eine wesentliche Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Kulturfördergesetzes und für die Erstellung der Niedersächsischen Bibliografie, in der Publikationen mit einem inhaltlichen Bezug zu Niedersachsen verzeichnet werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Medienwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darstellungen in Schrift, Bild oder Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern oder anderen Trägern (körperliche Medienwerke). Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen (unkörperliche Medienwerke).
§ 3 Ablieferungspflichtige und Übermittlungspflichtige
(1) Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein körperliches Medienwerk zu verbreiten, und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Niedersachsen hat.
(2) Übermittlungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein unkörperliches Medienwerk erstmals öffentlich zugänglich zu machen, und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Niedersachsen hat.
(3) Wird ein in Niedersachsen liegender Ort in einem Medienwerk als Verlags- oder Erscheinungsort angegeben, so wird vermutet, dass die in Absatz 1 oder 2 genannten ortsbezogenen Voraussetzungen für die Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht vorliegen.
§ 4 Pflicht zur Ablieferung von körperlichen Medienwerken
(1) Die oder der Ablieferungspflichtige (§ 3 Abs. 1) hat von jedem körperlichen Medienwerk unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung ein Exemplar an die Landesbibliothek abzuliefern. Dies gilt nicht für Medienwerke, die nach § 6 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 11 Nr. 4 von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind.
(2) Zusammen mit dem körperlichen Medienwerk ist jeweils ein Exemplar der zu dem Medienwerk gehörenden Beilagen und Beigaben abzuliefern. Außerdem ist jeweils auch ein Exemplar der zu dem Medienwerk gehörenden Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und anderen Materialien, die der Vervollständigung des Medienwerkes dienen, abzuliefern.
(3) Wird ein körperliches Medienwerk in verschiedenen Ausgaben veröffentlicht, so ist ein Exemplar jeder Ausgabe abzuliefern, auch wenn die Ausgaben inhaltlich identisch sind. Dies gilt nicht für unveränderte Neuauflagen von bereits abgelieferten körperlichen Medienwerken. Erscheinen verschiedene Ausgaben, die inhaltlich identisch sind, gleichzeitig, so ist nur ein Exemplar der beständigsten Ausgabe abzuliefern.
(4) Für körperliche Medienwerke, die nur einzeln auf Bestellung hergestellt werden, kann die Landesbibliothek anordnen, dass die oder der Ablieferungspflichtige zusätzlich zum Exemplar des körperlichen Medienwerkes oder an dessen Stelle das Medienwerk in unkörperlicher Form übermittelt. Die Übermittlung hat innerhalb einer von der Landesbibliothek gesetzten Frist zu erfolgen. Wird das Medienwerk nur in unkörperlicher Form übermittelt, so ist die Landesbibliothek berechtigt, ein Exemplar des körperlichen Medienwerkes zur Aufnahme in ihre Sammlung auf ihre Kosten herzustellen oder herstellen zu lassen. Für die nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Medienwerke gilt § 5 Abs. 7 entsprechend.
(5) Die oder der Ablieferungspflichtige hat die Ablieferungen nach den Absätzen 1 bis 3 und die Übermittlungen nach Absatz 4 Satz 1 unentgeltlich und auf eigene Kosten vorzunehmen.
§ 5 Pflicht zur Übermittlung von unkörperlichen Medienwerken
(1) Die oder der Übermittlungspflichtige (§ 3 Abs. 2) hat jedes unkörperliche Medienwerk, das einem körperlichen Medienwerk wie einem Buch, einer Zeitschrift, einer Zeitung oder einem Bild- oder Tonträger funktional entspricht, unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung an die Landesbibliothek zu übermitteln. Dies gilt nicht für Medienwerke, die nach § 6 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 11 Nr. 4 von der Übermittlungspflicht ausgenommen sind.
(2) Unkörperliche Medienwerke, die körperlichen Medienwerken nicht funktional entsprechen, sind nach Aufforderung durch die Landesbibliothek an diese zu übermitteln. Die Übermittlung hat innerhalb einer von der Landesbibliothek gesetzten Frist zu erfolgen.
(3) Zusammen mit dem unkörperlichen Medienwerk sind Software und alle Elemente und Werkzeuge zu übermitteln, die in ein übermittlungspflichtiges Medienwerk eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.
(4) An die Stelle der Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nach Absprache mit der Landesbibliothek die Bereitstellung zur elektronischen Abholung treten.
(5) Unkörperliche Medienwerke sind unter Einhaltung marktüblicher technischer Standards und Verfahren zu übermitteln oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.
(Stand: 16.04.2025)
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