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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2025
(Nds.GVBl Nr. 98 vom 16.12.2025)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds.GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds.GVBl. S. 301), auch in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 14. November 2019 (Nds.GVBl. S. 316), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds.GVBl. 2025 Nr. 3), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung, dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung und dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds.GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2025 (Nds.GVBl. 2025 Nr. 46), wird wie folgt geändert:

1. In Tarifnummer 1 werden in Nummer 1.4.1.3 in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Worte "nach Zeitaufwand" durch die Angabe "25" ersetzt.

2. Tarifnummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Apothekengesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) "4.1 Apothekengesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197)".

b) In Nummer 4.3.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "176" durch die Angabe "215" ersetzt.

3. Tarifnummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
6.1 Arzneimittelgesetz "6.1 Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324)".

b) In den Nummern 6.1.1.1 bis 6.1.1.3 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "300" durch die Angabe "420" ersetzt.

c) In den Nummern 6.1.1.4 und 6.1.1.5 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 410" ersetzt.

d) In Nummer 6.1.1.6 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "700" durch die Angabe "1 000" ersetzt.

e) Nach Nummer 6.1.1.6 wird die folgende Anmerkung eingefügt:

" Anmerkung zu den Nrn. 6.1.1.1 bis 6.1.1.6, 6.1.2.1 und 6.1.2.2:

Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.6. Die Gebühr für die Betriebsbesichtigung ist auch zu erheben, wenn die Erlaubnis nicht erteilt wird. Die Gebühr erhöht sich bei erhöhtem Aufwand wegen der Vorlage umfangreicher Unterlagen um 150 bis 4.000 Euro. Wird eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, die sowohl im Rahmen von § 13 Abs. 1 als auch im Rahmen von § 28 des Tierarzneimittelgesetzes oder Artikel 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020; S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17; L 151 vom 02.06.2022 S. 74), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 der Kommission vom 23. November 2022 (ABl. L 26 vom 31.01.2023 S. 7) stattfindet, ist eine Gebühr für die gesamte Betriebsbesichtigung nur einmal zu erheben."

f) In Nummer 6.1.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "500" durch die Angabe "720" ersetzt.

g) In Nummer 6.1.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "700" durch die Angabe "1 000" ersetzt.

h) In Nummer 6.1.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "200" durch die Angabe "300" ersetzt.

i) In Nummer 6.1.3.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "300" durch die Angabe "370" ersetzt.

j) In Nummer 6.1.4 wird nach dem Wort "und" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

k) Die Nummer 6.1.5 wird gestrichen.

Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a 60 

l) Die bisherigen Nummern 6.1.6 bis 6.1.21 werden Nummern 6.1.5 bis 6.1.20.

m) Die Anmerkung zu der bisherigen Nummer 6.1.6 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anmerkung zu den Nrn. 6.1.1 bis 6.1.6:

Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7.

"Anmerkung zu Nr. 6.1.5:

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