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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
- Niedersachsen -
Vom 15. Dezember 2025
(Nds. GVBl. Nr. 101 vom 19.12.2025)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden durch die folgende neue Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 179.000 000 Euro im Jahr 2023 und in Höhe von 190.000 000 Euro im Jahr 2024 zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung,
6. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 28.936 510 Euro im Jahr 2024 und in Höhe von 57.873 020 Euro in den Jahren 2025 bis 2029 zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Startchancen-Programms, 7. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von jeweils 10.000 000 Euro in den Jahren 2024 bis 2028 zur anteiligen Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung sowie 8. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag nach § 24 Abs. 1. |
"5. einen jeweils mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von
|
b) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Übersteigt der dem Land zustehende Betrag aus der Aufteilung der Umsatzsteuer in einem Jahr für die in Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Aufgaben den für das entsprechende Jahr ausgewiesenen Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "50,9" durch die Angabe "53,8" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "49,1" durch die Angabe "46,2" ersetzt.
b) Satz 3
Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 2 enthält die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
wird gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Worten "Zwoelften Buch des Sozialgesetzbuchs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs" die Worte "und für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "64,9" durch die Angabe "74,9" und die Angabe "25" durch die Angabe "17,1" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "64,9" durch die Angabe "74,9" und die Angabe "10,1" durch die Angabe "8,0" ersetzt.
4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Hebesätze" die Worte "des vorvergangenen Haushaltsjahres" eingefügt und nach dem Wort "Einwohnern" die Worte "im vorvergangenen Haushaltsjahr" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Hebesätze" die Worte "des vorvergangenen Haushaltsjahres" eingefügt und nach dem Wort "Einwohnern" die Worte "im vorvergangenen Haushaltsjahr" gestrichen.
5. Im Zweiten Teil werden der Dritte und Vierte Abschnitt
Dritter Abschnitt
Krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen§ 14g Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen
(1) Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält am 4. Dezember 2020 eine Ausgleichsleistung, wenn das für die Berechnung des Finanzausgleichs im Jahr 2021 gemäß § 9 Abs. 1 maßgebliche Istaufkommen aus der Gewerbesteuer den Durchschnitt des für die Jahre 2018 bis 2020 für den Finanzausgleich maßgeblichen Istaufkommens aus der Gewerbesteuer unterschreitet.
(Stand: 22.01.2026)
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