Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes, des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes und des Niedersächsischen Justizgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 3. März 2026
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 06.03.2026)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes

Das Niedersächsische Schiedsämtergesetz vom 1. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Schiedspersonen sind für die Zeiten einer Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen während der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn entgegenstehen. Die Freistellung setzt voraus, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamtes förderlich sind und von einer Organisation durchgeführt werden, die sich die Wahrnehmung der Interessen und die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat. Das Arbeitsentgelt, das die Schiedspersonen ohne Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, ist von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen; Bezüge werden weitergewährt.

(3) Die Gemeinde hat privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 2 Satz 3 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Bilden mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk oder werden gemeindefreie Gebiete dem Bezirk anderer Schiedsämter angeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 2), haften sie gegenüber der privaten Arbeitgeberin oder dem privaten Arbeitgeber als Gesamtschuldner. Für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. Der Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeberin oder des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihr oder ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht."

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "30." durch die Angabe "25." ersetzt.

b) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. wer das 75. Lebensjahr vollendet hat;".

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin werden die Worte "eine Wohnung" durch die Worte "einen Wohnsitz" ersetzt.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Zuständig ist daneben auch jedes Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Niederlassung hat, wenn das Schlichtungsverfahren einen Bezug zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners aufweist. Handelt es sich bei der antragsgegnerischen Partei nicht um eine natürliche Person, ist jedes Schiedsamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz oder eine Niederlassung hat."

c) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden neuen Absätze 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
(2) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, daß das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet. "(2) Zuständig ist daneben auch
  1. bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über unbewegliche Sachen oder über das Bestehen solcher Verhältnisse das Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die unbewegliche Sache befindet,
  2. bei Verfahren, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzansprüche, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Sache belegen ist, und
  3. bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft unabhängig von der rechtlichen Beziehung der Parteien das Schiedsamt, in dessen Bezirk das betroffene Hausgrundstück belegen ist.

(3) Maßgeblich für die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schlichtungsantrags an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner. Später eintretende Veränderungen berühren die Zuständigkeit nicht.

(4) Unter mehreren zuständigen Schiedsämtern hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahl. Richtet sich der Anspruch gegen notwendige Streitgenossen und sind nach den Absätzen 1 und 2 für die jeweiligen Antragsgegnerinnen und Antragsgegner unterschiedliche Schiedsämter zuständig, so darf die Antragstellerin oder der Antragsteller auch unter diesen Schiedsämtern wählen.

(5) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet. Die Schiedsperson dieses Schiedsamtes ist berechtigt, die Durchführung des Verfahrens abzulehnen, wenn keine der Parteien einen Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung im Bezirk dieses Schiedsamtes hat."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.03.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion