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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Neubildung der Gemeinde Nordkehdingen, Landkreis Stade, sowie zur Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 3. März 2026
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 06.03.2026)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Neubildung der Gemeinde Nordkehdingen, Landkreis Stade

§ 1 Neugliederung

(1) Aus dem Flecken Freiburg (Elbe) und den Gemeinden Balje, Krummendeich, Oederquart und Wischhafen wird die Gemeinde Nordkehdingen gebildet.

(2) Der Flecken Freiburg (Elbe) und die Gemeinden Balje, Krummendeich, Oederquart und Wischhafen sowie die Samtgemeinde Nordkehdingen werden aufgelöst.

§ 2 Rechtsnachfolge, fortgeltendes Ortsrecht

(1) Die Gemeinde Nordkehdingen ist Rechtsnachfolgerin der nach § 1 Abs. 2 aufgelösten Kommunen.

(2) Soweit die in § 1 Abs. 1 genannten bisherigen Gemeinden und die Samtgemeinde Nordkehdingen in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmt haben, gelten das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der Hauptsatzungen sowie das Ortsrecht der aufgelösten Samtgemeinde Nordkehdingen als Recht der Gemeinde Nordkehdingen fort. Unberührt bleibt das Recht der Gemeinde Nordkehdingen, das nach Satz 1 fortgeltende Ortsrecht zu ändern oder aufzuheben. Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Satz 3 gilt nicht für Ortsrecht, das nur für ein Teilgebiet einer aufgelösten Gemeinde gilt oder eine Einrichtung einer aufgelösten Gemeinde im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes betrifft.

§ 3 Kosten

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

§ 4 Wahlen

(1) Die Gemeindewahl und die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters finden in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet am 13. September 2026, am Tag der kommunalen allgemeinen Neuwahlen, für die Wahlperiode ab dem 1. November 2026 statt. Die genannten Wahlen sind so durchzuführen, als seien die §§ 1 und 2 bereits in Kraft getreten. Die Funktion der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) wird vom Samtgemeinderat der Samtgemeinde Nordkehdingen wahrgenommen.

(2) Der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Nordkehdingen beruft in seiner Funktion nach Absatz 1 Satz 3 die Wahlleitung und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Samtgemeinde Nordkehdingen macht den Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter öffentlich bekannt.

(3) Für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gilt § 73 Abs. 6 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung entsprechend.

(4) § 24 Abs. 1 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den in § 1 genannten Gemeinden in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.

(5) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist § 45e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. als bisherige Amtsinhaberin oder bisheriger Amtsinhaber im Sinne des § 45 e Abs. 1 Satz 2 NKWG die Samtgemeindebürgermeisterin der Samtgemeinde Nordkehdingen gilt und
  2. als Vertretung im Sinne des § 45e Abs. 1 Satz 3 NKWG der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Nordkehdingen gilt.

(6) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen gelten im Übrigen die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen und die Direktwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 NKWG Regelungen getroffen sind.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

(Gültig ab 01.11.2026)

In Nummer 61 der Anlage 1 (zu § 32 Abs. 2) des Niedersächsischen Justizgesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 18), werden die Angaben "Balje,", "Freiburg (Elbe),", "Krummendeich,", "Oederquart," sowie das Komma nach dem Wort "Steinkirchen" und das Wort "Wischhafen" gestrichen und nach der Angabe "Neuenkirchen," die Angabe "Nordkehdingen," eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2026 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 § 4 am Tag nach der Verkündung (07.03.2026) dieses Gesetzes in Kraft.

ID 260619

ENDE

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