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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 28. April 2026
(Nds.GVBl. Nr. 30 vom 06.05.2026)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Wahlleitung teilt den Wahltag einer Wahl aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43 a) unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit."
2. § 9 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Die Vertretung kann bis zu zwei weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis der Beschäftigten berufen." |
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Dies gilt auch für eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der nicht Mitglied des Wahlausschusses ist."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
5. Dem § 12 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet."
6. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Wahlanzeige" durch das Wort "Wahlbeteiligungsanzeige" ersetzt.
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Wahlbeteiligungsanzeige". |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Wahlanzeige" durch das Wort "Wahlbeteiligungsanzeige" ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort "Gemeindewahl" die Worte "oder Samtgemeindewahl" sowie jeweils nach dem Wort "Gemeinde" die Worte "oder Samtgemeinde" eingefügt.
bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 5 und 6 eingefügt:
"Die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Samtgemeindewahl bestimmen, können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl in der Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde bestimmen, sofern in dieser Mitgliedsgemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. Sofern in der Samtgemeinde ebenfalls keine Parteiorganisation vorhanden ist, können die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Kreis- oder Regionswahl bestimmen, auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl in der Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde bestimmen, in der keine Parteiorganisation vorhanden ist."
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.
dd) Der bisherige Satz 6 wird gestrichen.
ee) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden Sätze 8 und 9.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "8 und 9" ersetzt.
9. Dem § 28 wird der folgende Absatz 7 angefügt:
"(7) Stellt der Wahlausschuss fest, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber aller Wahlvorschläge nicht ausreicht, um mindestens die Hälfte der in § 46 Abs. 1 bis 3 NKomVG bestimmten oder nach § 46 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 NKomVG durch Satzung festgelegten Zahl der Abgeordneten zu erreichen, so wird die Wahl nicht durchgeführt."
10. § 41 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
"(1) Die Hauptwahl ist nachzuholen (Nachwahl), wenn sie
(2) Die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 muss spätestens vier Wochen nach dem Datum, an dem die Hauptwahl stattfinden sollte, die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 2 spätestens sechs Monate nach der Feststellung des Wahlausschusses nach § 28 Abs. 7 stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die jeweilige Vertretung. Finden die Kreis- und die Gemeindewahl, die Kreis- und die Samtgemeindewahl oder die Regions- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Tag der Nachwahl. (3) Bei der Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Bei der Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 2 können neue Wahlvorschläge bei der zuständigen Wahlleitung eingereicht werden. |
(Stand: 11.05.2026)
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