Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes
- Niedersachsen -

Vom 23. Juni 2026
(Nds. GVBl. Nr. 50 vom 25.06.2026)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 10 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 502), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

§ 34 Abs. 1 bis 3 des Grundsteuergesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle des Grundsteuerwerts der Grundsteuermessbetrag tritt.

" § 10 Erlass der Grundsteuer

(1) § 34 Abs. 1 bis 3 GrStG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle des Grundsteuerwerts der Grundsteuermessbetrag tritt.

(2) In besonders gelagerten Härtefällen kann die Gemeinde die Grundsteuer B ganz oder teilweise erlassen, wenn sie dies aus Gründen des Gemeinwohls für gerechtfertigt hält. Ein besonders gelagerter Härtefall liegt in der Regel vor,

  1. bei Grundstücken,
    1. die mit nicht mehr genutzten land- und forstwirtschaftlichen Hof und Wirtschaftsgebäuden bebaut sind, wenn die Nutzflächen dauerhaft nicht genutzt werden und diese Flächen nach Abzug der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Nutzflächen mehr als 300 m2 betragen,
    2. die zum Grundvermögen gehören, unbebaut sind, mehr als 3.000 m2 betragen und dauerhaft nicht genutzt werden, wie zum Beispiel Wiesen, Teiche, Seen, Moore oder Sumpfgebiete, oder
  2. bei Grundstücken, die zur Ausübung des Sports einem in § 3 GrStG genannten Rechtsträger zur Nutzung überlassen werden.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. a ist der Erlass der Grundsteuer auf den Teil der Grundsteuer begrenzt, der auf die 300 m2 übersteigenden dauerhaft nicht genutzten Nutzflächen entfällt. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. b ist der Erlass der Grundsteuer auf den Teil der Grundsteuer begrenzt, der auf die 3.000 m2 übersteigenden dauerhaft nicht genutzten Flächen entfällt. Die Grundsteuer kann auch in vergleichbaren Fällen ganz oder teilweise erlassen werden.

(3) Für den Erlass nach Absatz 2 ist das Verfahren nach § 35 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 GrStG entsprechend anzuwenden. Einer jährlichen Wiederholung des danach erforderlichen Antrags bedarf es nicht. Der Erlass kann abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 1 GrStG durch die zuständige Gemeinde bereits vor Beendigung des Kalenderjahres ausgesprochen werden. Für das Kalenderjahr 2025 ist der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2026 zu stellen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (26.06.2026) in Kraft.

ID: 261669

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.07.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion