Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 9. September 2026
(Nds. GVBl. Nr. 77 vom 14.09.2026)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Vertretung entscheidet über die Berufung und Abberufung der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten; für die Abberufung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich. "Die Vertretung entscheidet über die Berufung und Abberufung der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten; für die Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich."

2. § 36 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 36 Beteiligung von Kindern und jugendlichen

Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu sollen die Gemeinden und Samtgemeinden über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

" § 36 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche im Sinne des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener und altersgemäßer Weise beteiligen. Eine solche Beteiligung kann dabei insbesondere durch die Einrichtung von Jugendbeteiligungsgremien, offene direkte Beteiligungsformate oder anlassbezogen erfolgen. Die nach Satz 1 zu Beteiligenden wirken bei der Auswahl und Entwicklung der Beteiligungsverfahren mit.

(2) Jugendliche können die Einrichtung eines Jugendbeteiligungsgremiums verlangen. Das Verlangen muss in Gemeinden oder Samtgemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 20, in Gemeinden oder Samtgemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 50, in Gemeinden oder Samtgemeinden mit bis zu 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 150, in Gemeinden oder Samtgemeinden mit über 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 250 Jugendlichen unterzeichnet sein, die Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde oder Samtgemeinde sind. Im Verlangen sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die unterzeichnenden Jugendlichen zu vertreten. Die Vertretung hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Verlangens, das die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, in ihrer Geschäftsordnung Bestimmungen insbesondere über die Bildung und die Arbeitsweise des Gremiums sowie über die Rechte seiner Mitglieder in den Sitzungen des Gremiums, der Vertretung und ihren Ausschüssen zu treffen. Sie hat dazu die im Verlangen benannten Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen zu hören.

(3) Ist ein Jugendbeteiligungsgremium eingerichtet worden, so erfolgt die Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 über dieses Gremium. 2Die Mitglieder des Jugendbeteiligungsgremiums sind ehrenamtlich tätig."

3. In § 44 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

alt neu
Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und seines nachgewiesenen Verdienstausfalls. Bei Personen, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, kann die Entschädigung auch einen an gemessenen Pauschalstundensatz als Ausgleich von besonderen Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich beinhalten, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen. "Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für die Pflege oder Betreuung Angehöriger, und seines nachgewiesenen Verdienstausfalls. Bei Personen, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, kann die Entschädigung auch einen angemessenen Pauschalstundensatz als Ausgleich von besonderen Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung, der Pflege oder Betreuung Angehöriger oder im sonstigen beruflichen Bereich beinhalten, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen."

4. In § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "18" durch die Angabe "16" ersetzt.

5. In § 54 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 2a eingefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.09.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion