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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 10. September 2026
(Nds. GVBl. Nr. 78 vom 14.09.2026)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Rückmeldung" ein Komma und das Wort "Ordnungsmaßnahmen" eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt wurde, die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfällt und nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist. | "3. wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder wegen Volksverhetzung, Brandstiftung oder Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion rechtskräftig verurteilt wurde, die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfallen und aufgrund der Tat eine erhebliche Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs zu besorgen ist, oder". |
cc) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:
"4. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entscheidung über den Antrag von einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer erheblichen Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs exmatrikuliert wurde, eine erhebliche Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs auch künftig zu besorgen und die Exmatrikulation unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist."
c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Die Exmatrikulation kann erfolgen, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten. Die Exmatrikulation hat zu erfolgen, wenn
und die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist. |
"Die Exmatrikulation kann erfolgen, wenn
und aufgrund dessen eine erhebliche Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs eingetreten und auch künftig zu besorgen ist." |
d) Es werden die folgenden neuen Absätze 7 bis 9 eingefügt:
"(7) Werden dem Präsidium auf Antrag oder auf andere Weise Tatsachen bekannt, die eine Exmatrikulation nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 rechtfertigen könnten, hat es den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und insbesondere der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.
(Stand: 15.09.2026)
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