Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Individualrecht, Datenschutz |
![]() |
BSchG NRW - Beschäftigtenschutzgesetz
Gesetz zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Schutz der Beschäftigten öffentlicher Stellen vor gefährdenden Personen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. November 2025
(GV. NRW. Nr. 46 vom 08.12.2025 S. 1012)
§ 1 Ziel
Ziel des Gesetzes sind der Schutz von Beschäftigten öffentlicher Stellen vor gefährdenden Personen und die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Verwaltungstätigkeit (Funktionsfähigkeit).
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen durch öffentliche Stellen im Sinne von § 5 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Gefährdende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, die durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit einer öffentlichen Stelle Anlass für ein Hausverbot oder für den Verdacht der Begehung einer Straftat gegeben hat.
§ 3 Voraussetzungen für die Datenverarbeitung
(1) Öffentliche Stellen können personenbezogene Daten von gefährdenden Personen in einem Melde- und Auskunftsregister verarbeiten, sofern dies zum Schutz der Beschäftigten oder der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die personenbezogene Datenverarbeitung ist auf die jeweilige öffentliche Stelle beschränkt. Ein Austausch dieser Daten mit anderen öffentlichen Stellen ist untersagt.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen in einem Melde- und Auskunftsregister setzt ein durch die öffentliche Stelle ausgesprochenes Hausverbot, die Erstattung einer Strafanzeige oder die Stellung eines Strafantrages durch die betroffene öffentliche Stelle wegen einer im Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit stehenden Straftat voraus.
(3) Folgende Daten dürfen von der betroffenen öffentlichen Stelle in einem Melde- und Auskunftsregister auch elektronisch gespeichert werden:
Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S.2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) mit Ausnahme der Verarbeitung von genetischen und biometrischen Daten dürfen dabei nur erfasst werden, wenn dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses oder zum Schutz von Leib und Leben der Beschäftigten zwingend erforderlich ist.
§ 4 Auskunftsberechtigte, Verfahren
(1) Auskunft zu personenbezogenen Daten zu gefährdenden Personen erhalten nur Beschäftigte, die einer erhöhten Gefährdung unterliegen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Dazu gehören Beschäftigte im Außendienst sowie Beschäftigte, an deren Arbeitsplatz aufgabenbezogen Publikumsverkehr stattfindet. Die Auskunft darf nur zum Schutz der Beschäftigten oder der Funktionsfähigkeit der Verwaltung der betroffenen öffentlichen Stelle genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist untersagt.
(2) Folgende Daten dürfen nach Absatz 1 im Rahmen einer Auskunft, die auch automatisiert ausgestaltet werden darf, übermittelt werden:
(3) Das Auskunftsersuchen oder der Datenabruf müssen begründet werden und mindestens Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 2 Nummer 1 und 3 enthalten. Die Datenübermittlung oder der Datenabruf sind zu protokollieren. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Generierung folgenden Jahres aufzubewahren.
§ 5 Löschung der Daten
Die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten von gefährdenden Personen sind spätestens fünf Jahre nach Speicherung im Melde- und Auskunftsregister zu löschen. Die Daten zu einem ausgesprochenen Hausverbot, das abgelaufen, von der aussprechenden Stelle zurückgenommen oder gerichtlich rechtskräftig aufgehoben worden ist, sind unverzüglich zu löschen. Im Falle des Verdachts der Begehung einer Straftat werden die Daten unverzüglich gelöscht, wenn die verarbeitende Stelle von einer Einstellung des Verfahrens nach § 170
(Stand: 22.01.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion