GemHVO NRW - Gemeindehaushaltsverordnung NRW Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen - Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. November 2004 (GVBl. NRW Nr. 41 vom 24.11.2004 S. 644 04; 08.12.2009 S. 83709; 17.12.2009 S. 950 09a; 18.09.2012 S. 43212) Gl.-Nr.: 630
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Aufgrund des § 133 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96.), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:
dem Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss oder fortzuschreiben ist.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
der Vorbericht,
der Stellenplan,
die Bilanz des Vorvorjahres,
eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen, Gruppe und einzelne Ratsmitglieder,
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zu Beginn des Haushaltsjahres,
eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals,
eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen sowie der Anstalten des öffentlichen Rechts und der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
in den kreisfreien Städten die Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben.
(3) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen.
(1) Im Ergebnisplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen:
die ordentlichen Erträge
Steuern und ähnliche Abgaben,
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
sonstige Transfererträge,
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
privatrechtliche Leistungsentgelte,
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
sonstige ordentliche Erträge,
aktivierte Eigenleistungen,
Bestandsveränderungen, die ordentlichen Aufwendungen
Personalaufwendungen,
Versorgungsaufwendungen,
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
bilanzielle Abschreibungen,
Transferaufwendungen,
sonstige ordentliche Aufwendungen, außerdem
Finanzerträge,
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen und
außerordentliche Erträge,
außerordentliche Aufwendungen.
(2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr
der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,
der Saldo aus den Finanzerträgen und den Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen als Finanzergebnis,
die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis und dem Finanzergebnis als Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit,
der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentliches Ergebnis,
die Summe aus ordentlichem Ergebnis und außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis
auszuweisen.
(3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des vom Innenministerium bekannt gegebenen Kontierungsplan vorzunehmen.
(1) Im Finanzplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Steuern und ähnliche Abgaben,
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
sonstige Transfereinzahlungen,
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
privatrechtliche Leistungsentgelte,
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
sonstige Einzahlungen,
Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen, die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Personalauszahlungen,
Versorgungsauszahlungen,
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,
Transferauszahlungen,
sonstige Auszahlungen, aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen
aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,
aus der Veräußerung von Sachanlagen,
aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
von Beiträgen u.ä. Entgelten und
sonstige Investitionseinzahlungen, die Auszahlungen
für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
für Baumaßnahmen,
für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
für den Erwerb von Finanzanlagen,
von aktivierbaren Zuwendungen und
sonstige Investitionsauszahlungen, aus Finanzierungstätigkeit
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen,
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen.
(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr der voraussichtliche Anfangsbestand, die geplante Änderung des Bestandes und der voraussichtliche Endbestand der Finanzmittel durch
den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,
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