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Regelwerk

GemHVO NRW - Gemeindehaushaltsverordnung NRW
Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. November 2004
(GVBl. NRW Nr. 41 vom 24.11.2004 S. 644 04; 08.12.2009 S. 837 09; 17.12.2009 S. 950 09a; 18.09.2012 S. 432 12)
Gl.-Nr.: 630


red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 133 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96.), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

Erster Abschnitt
Haushaltsplan

§ 1 Haushaltsplan 12

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Ergebnisplan,
  2. dem Finanzplan,
  3. den Teilplänen,
  4. dem Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss oder fortzuschreiben ist.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

  1. der Vorbericht,
  2. der Stellenplan,
  3. die Bilanz des Vorvorjahres,
  4. eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
  5. eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen, Gruppe und einzelne Ratsmitglieder,
  6. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zu Beginn des Haushaltsjahres,
  7. eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals,
  8. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen sowie der Anstalten des öffentlichen Rechts und der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  9. in den kreisfreien Städten die Übersichten mit bezirksbezogenen Haushaltsangaben.

(3) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen.

§ 2 Ergebnisplan 12

(1) Im Ergebnisplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen:

die ordentlichen Erträge

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
  3. sonstige Transfererträge,
  4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
  5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
  6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  7. sonstige ordentliche Erträge,
  8. aktivierte Eigenleistungen,
  9. Bestandsveränderungen, die ordentlichen Aufwendungen
  10. Personalaufwendungen,
  11. Versorgungsaufwendungen,
  12. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  13. bilanzielle Abschreibungen,
  14. Transferaufwendungen,
  15. sonstige ordentliche Aufwendungen, außerdem
  16. Finanzerträge,
  17. Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen und
  18. außerordentliche Erträge,
  19. außerordentliche Aufwendungen.

(2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr

  1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,
  2. der Saldo aus den Finanzerträgen und den Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen als Finanzergebnis,
  3. die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis und dem Finanzergebnis als Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit,
  4. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen als außerordentliches Ergebnis,
  5. die Summe aus ordentlichem Ergebnis und außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis

auszuweisen.

(3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des vom Innenministerium bekannt gegebenen Kontierungsplan vorzunehmen.

§ 3 Finanzplan

(1) Im Finanzplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen

die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
  3. sonstige Transfereinzahlungen,
  4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
  5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
  6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  7. sonstige Einzahlungen,
  8. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen, die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
  9. Personalauszahlungen,
  10. Versorgungsauszahlungen,
  11. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
  12. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,
  13. Transferauszahlungen,
  14. sonstige Auszahlungen, aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen
  15. aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,
  16. aus der Veräußerung von Sachanlagen,
  17. aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
  18. von Beiträgen u.ä. Entgelten und
  19. sonstige Investitionseinzahlungen, die Auszahlungen
  20. für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  21. für Baumaßnahmen,
  22. für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
  23. für den Erwerb von Finanzanlagen,
  24. von aktivierbaren Zuwendungen und
  25. sonstige Investitionsauszahlungen, aus Finanzierungstätigkeit
  26. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen,
  27. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen.

(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr der voraussichtliche Anfangsbestand, die geplante Änderung des Bestandes und der voraussichtliche Endbestand der Finanzmittel durch

  1. den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
  2. den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,

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