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Regelwerk; Allgemeines Sanktionen

JStVollzG NRW - Jugendstrafvollzugsgesetz
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 7. April 2017
(GV.NRW. Nr. 19 vom 05.05.2017 S. 511; 12.10.2018 S. 555 18; 02.07.2019 S.339 19; 13.04.2022 S. 543 22)
Gl.-Nr.: 2821



Archiv: 2007

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe sowie der Freiheitsstrafe, soweit diese in Anstalten des Jugendstrafvollzuges nach § 59 vollzogen wird. Wird die Jugendstrafe in einer Einrichtung des Vollzuges in freien Formen außerhalb der Landesjustizverwaltung vollzogen, finden die nachfolgenden Vorschriften nur Anwendung, soweit Zweck und Eigenart des Vollzuges der Jugendstrafe in freien Formen und die Organisation der Einrichtung nicht entgegenstehen.

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzuges 22

Der Vollzug der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, und hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Er trägt durch eine an den Entwicklungspotentialen der Gefangenen orientierte Förderung dazu bei, individuelle Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.

§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung 22

(1) Der Vollzug der Jugendstrafe ist erzieherisch nach anerkannten Grundsätzen der Jugendpädagogik zu gestalten. Zur Erreichung des Vollzugsziels ist die Bereitschaft der Gefangenen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer zu wecken und zu fördern. Sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeiten sollen ihre Gesundheit, ihre Selbstachtung sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten erhalten und stärken und ihnen helfen, sich als sozial verantwortungsvolle Mitglieder der Gesellschaft zu entwickeln.

(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Die Persönlichkeit und die Würde der Gefangenen sind zu achten. Bei der Ausgestaltung des Vollzuges werden die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Entwicklungsstand, Zuwanderungshintergrund, Religion, Behinderung, sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, in angemessenem Umfang berücksichtigt.

(4) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken mit, das Vollzugsziel zu erreichen.

(5) Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges werden an dessen Zielsetzung und Aufgaben sowie den altersspezifischen besonderen Bedürfnissen der Gefangenen ausgerichtet.

(6) Gefangene unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können ihnen Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich sind.

(7) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Gefangenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

§ 4 Förderung und Erziehung, Mitwirkung und Motivierung

(1) Grundlage der Förderung und Erziehung im Vollzug der Jugendstrafe sind alle Maßnahmen und Programme, welche die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels entwickeln und stärken.

(2) Durch differenzierte Angebote wird auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Förder- und Erziehungsbedarf der Gefangenen eingegangen.

(3) Förderung und Erziehung sind zukunftsorientiert auszugestalten und sind insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den Straftaten der Gefangenen und ihren Folgen, schulische Bildung, berufliche Qualifizierung und arbeitstherapeutische Angebote, soziale Rehabilitation und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte ausgerichtet.

(4) Die Gefangenen sollen an Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels und der Gestaltung des Vollzuges mitwirken. Die Bereitschaft der Gefangenen ist fortwährend durch eine auf Ermutigung zur aktiven Mitwirkung abstellende individuelle Förderplanung, motivierende Lerngelegenheiten und sonstige Angebote und Maßnahmen, die dem jeweiligen Entwicklungsstand der Gefangenen entsprechen, zu wecken und zu fördern.

§ 5 Soziale Hilfe

(1) Die Gefangenen sollen befähigt werden, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Sie werden bei der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten angeleitet und motiviert, angebotene Hilfe anzunehmen.

(2) Die Maßnahmen des Vollzuges sind den Gefangenen zu erläutern. Die Vorschriften und die innere Organisation der Anstalt, die Ziele und Methoden der angewandten Förder- und Erziehungsmaßnahmen, die Bedeutung freiwilliger Mitwirkung sowie die vorgeschriebenen Wege, Auskunft zu erhalten und Beschwerden vorzubringen, sind ihnen zu erklären, damit sie ihre Rechte und Pflichten während des Vollzuges in vollem Umfang wahrnehmen können.

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