Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

KAG - Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Oktober 1969
(GV. NW. 1969 S. 712; 16.12.1969/1970 S. 22; 16.06.1970 S. 437; 23.11.1971 S. 359; 30.01.1973 S. 60; 03.12.1974 S. 1504; 08.01.1975 S. 12; 21.12.1976 S. 473; 27.06.1978 S. 268; 06.11.1984 S. 663; 06.10.1987 S. 342; 30.04.1991 S. 214; 16.12.1992 S. 561; 18.12.1996 S. 586; 12.05.1998 S. 384; 24.11.1998 S. 666 15.06.1999 S. 386, 390; 17.12.1999 S. 718; 25.09.2001 S. 708; 04.05.2004 S. 228; 05.04.2005 S. 274; 28.04.2005 S. 488 05; 09.10.2007 S. 380 07; 11.12.2007 S. 8 08; 30.06.2009 S. 394; 13.12.2011 S. 687 11; 27.05.2015 S. 448 15; 25.06.2015 S. 496 15a; 08.09.2015 S. 666 15b; 15.12.2016 S. 1150 16; 23.01.2018 S. 90 18; 19.12.2019 S. 1029 19; 09.12.2022 S. 1063 22; 25.04.2023 S. 233 23; 05.03.2024 S. 155 24)
Gl.-Nr.: 610



I. Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunalabgaben 07

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern. Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Dies gilt mit Ausnahme der Erhebung von Steuern ebenfalls für Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a der Gemeindeordnung und für gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

(2) Gesetz im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ist jede Rechtsnorm.

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 22a gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben 18

(1) Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

(2) Die Genehmigung einer Satzung, mit der eine im Lande nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Auf die Zustimmung soll bei der Erteilung der Genehmigung hingewiesen werden.

II. Teil
Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern 07 15a

(1) Die Gemeinden können Steuern erheben. Jagdsteuern können nur von den kreisfreien Städten und von den Kreisen erhoben werden. Die Erhebung einer Steuer auf die Erlangung der Erlaubnis, Gestattung oder Befugnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist unzulässig.

(2) Die Gemeinden und Kreise sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.

(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.

(4) Die Steuersatzung kann Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand oder zu einem Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand anknüpft, verpflichten, die Steuer zu kassieren, abzuführen und Nachweis darüber zu führen, und ferner bestimmen, dass sie für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften.

§ 4 Gebühren (Allgemeines)

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

§ 5 Verwaltungsgebühren 11

(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.

(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

(3) Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Aufwendungen für den betreffenden Verwaltungsbereich nicht übersteigen.

(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.

(6) Von Gebühren sind befreit

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