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Fuenfter Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft

1. Zugang und Einschreibung

§ 40 Einschreibung 08

(1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Kunsthochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises.

(2) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Wird zwischen Kunsthochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 74 Abs. 1 vereinbart, so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung nach § 74 Abs. 1 eingeschrieben.

(3) Die Einschreibung kann befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Kunsthochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht. Sieht das Verfahren der Feststellung der künstlerischen Eignung ein Orientierungsstudium vor, kann die Einschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zu dessen Ableistung regeln.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Kunsthochschule zurückzumelden. Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden; die Einschreibungsordnung kann das Nähere regeln. Beurlaubte Studierende sind an der Kunsthochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer im Sinne des § 44 Abs. 2 zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahme- und Zulassungsvoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist. Satz 3 gilt auch nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.

(5) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem Urteil der Kunsthochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einvernehmen mit der Schule im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet.

(6) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Vorbereitung nach § 58 Abs. 6 können während ihrer Teilnahme an der Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an Wahlen nicht teil.

§ 41 Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen 08 08

(1) Die Qualifikation für ein Kunsthochschulstudium wird in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben, die durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen wird. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Abweichend von Satz 1 kann für die Ausbildung zur Musikschullehrerin oder zum Musikschullehrer und zur Musiklehrerin oder zum Musiklehrer die Hochschulzugangsberechtigung auch durch die Fachoberschulreife nachgewiesen werden.

(2) Das für die Schule zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach Absatz 1 sowie für Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben werden.

(3) Zugang zu einem Kunsthochschulstudium hat auch, wer sich in der beruflichen Bildung qualifiziert hat; die Voraussetzungen hierfür regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Rechtsverordnung.

(4) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. In Ausnahmefällen kann die Kunsthochschule zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 aufgenommen wird, wenn diese Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden.

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