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Regelwerk, Rechtspflege

PolBeaufG NRW - Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. April 2025
(GV. NRW. Nr. 22 vom 22.04.2025 S. 397)
Gl.-Nr.: 2030


Teil 1
Aufgaben, Umgang mit Eingaben

§ 1 Aufgaben

(1) Die oder der Polizeibeauftragte hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Polizei zu stärken. Sie oder er unterstützt die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit den Polizeibehörden und wirkt darauf hin, dass begründeten Eingaben mit unmittelbarem Bezug zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abgeholfen wird und weitere mit unmittelbaren Bezug auf die Polizeibehörden des Landes an sie oder ihn gerichtete Anliegen zweckmäßig bearbeitet werden. Ihr oder ihm obliegt auch die Befassung mit Angelegenheiten aus dem innerpolizeilichen Bereich, die an sie oder ihn im Rahmen einer Eingabe nach § 2 Absatz 2 herangetragen werden sowie die Befassung mit Aufträgen des Innenausschusses.

(2) Sie oder er geht den an sie oder ihn herangetragenen Hinweisen zu möglichen individuellen Fehlern oder Fehlentwicklungen die Polizei betreffend und Anregungen zur Optimierung der Polizeiarbeit nach und kann hierzu Empfehlungen zur Prüfung in eigener Zuständigkeit an die zuständige Behörde aussprechen. Sie oder er wird ebenfalls tätig, wenn ihr oder ihm auf sonstige Weise Umstände bekannt werden, die ihre oder seine Aufgabe betreffen.

§ 2 Eingaberecht

(1) Jede Person hat das Recht, sich schriftlich, mündlich oder elektronisch unmittelbar an die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten zu wenden.

(2) Die Polizeibeschäftigten des Landes können sich mit einer Eingabe bei berechtigten Interessen ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung der oder des Polizeibeauftragten darf sie oder er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.

§ 3 Form und Frist

(1) Eingaben haben den Namen und die vollständige Anschrift der Einsenderin oder des Einsenders sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt zu enthalten.

(2) Die oder der Polizeibeauftragte bestätigt den Eingang von Eingaben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang. Sofern diese keine plausiblen Informationen über Mängel oder Fehlverhalten im Aufgabenbereich der oder des Polizeibeauftragten enthalten, kann die Eingangsbestätigung mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Sache nicht weiterbearbeitet wird, soweit keine weitere Konkretisierung erfolgt.

(3) Sollte eine abschließende Bearbeitung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Eingabe nicht möglich sein, so ist der Einsenderin oder dem Einsender eine Zwischennachricht, verbunden mit einer Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand, zu erteilen.

§ 4 Grenzen des Prüfungsrechts

(1) Die oder der Polizeibeauftragte sieht von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, wenn

  1. die Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit der Polizei des Landes nicht gegeben sind,
  2. ihre Behandlung einen Eingriff in ein laufendes staatsanwaltschaftliches, steuerstrafrechtliches, disziplinarrechtliches, ordnungswidrigkeitenrechtliches oder gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde,
  3. sie sich auf ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren bezieht,
  4. die Angelegenheit Gegenstand eines Untersuchungsausschusses eines Landtags oder des Bundestags ist oder war,
  5. die Angelegenheit Gegenstand einer Beschwerdesachbearbeitung im Rahmen des Beschwerdemanagements der Polizei des Landes ist oder war oder
  6. die Angelegenheit Gegenstand einer Meldung an eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) ist oder war.

(2) In Fällen, in denen bereits ein Petitionsverfahren in derselben Angelegenheit anhängig ist oder war, ist keine Eingabe bei der oder dem Polizeibeauftragten mehr möglich.

(3) Die oder der Polizeibeauftragte kann von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absehen, wenn

  1. sie nicht mit dem Namen und der vollständigen Anschrift der Einsenderin oder des Einsenders versehen oder unleserlich ist,
  2. sie weder ein konkretes Anliegen noch einen erkennbaren Sinnzusammenhang enthält,
  3. sich nach Form oder Inhalt der Verdacht des Vorliegens einer Straftat ergibt,
  4. sie gegenüber einem bereits durch die oder den Polizeibeauftragten bearbeiteten Vorgang kein wesentliches neues Sachvorbringen enthält oder
  5. sie mehr als zwei Monate nach dem beanstandeten Ereignis eingereicht wurde; der oder die Polizeibeauftragte soll von der sachlichen Prüfung absehen, wenn das beanstandete Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt.

(4) Sieht die oder der Polizeibeauftragte von einer sachlichen Prüfung ab, so teilt sie oder er dies der Einsenderin oder dem Einsender, soweit anhand der vorliegenden Kontaktdaten möglich, unter Angabe von Gründen mit. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 kann sie oder er den Vorgang mit Zustimmung der Einsenderin oder des Einsenders an die zuständige Stelle weiterleiten. Die Entscheidung der oder des Polizeibeauftragten ist nicht anfechtbar.

§ 5 Befugnisse

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