Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung

Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26.10.2011
(MBl. NRW Nr. 29 vom 21.11.2011 S. 421)



Zur aktuellen Fassung

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 14-38.01.01-1.2.4 -. v. 26.10.2011

Bei der Ausführung des Personenstandsgesetzes ( PStG) und der Personenstandsverordnung ( PStV) ist ergänzend zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vom 29.03.2010 ( PStG-VwV) - veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 57a vom 15.04.2010 - Folgendes zu beachten:

1. Zuständigkeit (§ 1 Abs. 2 PStG, § 1 Abs. 1 PStVO NRW)

Die örtliche Zuständigkeit der Standesämter besteht innerhalb der Gebietsgrenzen der jeweiligen Gemeinde. Existieren innerhalb einer Gemeinde mehrere Standesämter, legt die Gemeinde die jeweilige räumliche Zuständigkeit fest.

2. Archivierung nicht mehr fortzuführender Personenstandsbücher und -register (§ 7 Abs. 3 PStG, § 4 PStVO NRW, Nrn. 7.2 und 61.2 PStG-VwV)

Nicht mehr fortzuführende Personenstandsbücher und -register sind unmittelbar nach Ablauf der Fortführungsfristen gem. § 5 Abs. 5 PStG in den gem. § 10 Abs. 2 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW - dafür vorzuhaltenden kommunalen Archiven bzw. Einrichtungen zu archivieren. Die etwaige vorübergehende Aufbewahrung von nicht mehr fortzuführenden Büchern und Registern in den Standesämtern soll einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. Es obliegt dem Standesamt, die anschließende archivgerechte Aufbewahrung sowie die Möglichkeit der archivrechtlichen Nutzung dieser Bücher und Register sicherzustellen.

Die vorstehenden Regelungen gelten für die Archivierung der Zweitbücher durch die Standesamtsaufsichten und die künftige Archivierung der Sicherungsregister durch die Standesämter bei den Personenstandsarchiven des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.

3. Deutsche Staatsangehörigkeit (§ 8 PStV, Nr. a 7.1 PStG-VwV)

Ein Nachweis des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde ist nur dann zu fordern, wenn trotz Vorlage eines Personalausweises, Reisepasses oder einer Bescheinigung der Meldebehörde begründete Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen. In einem solchen Fall ist von der betroffenen Person ein Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu verlangen.

Eine Bescheinigung der Einbürgerungsbehörde über die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Einbürgerung stellt keinen Nachweis für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Die Einbürgerungsbehörden sind gehalten, solche Einbürgerungsbescheinigungen für personenstandsrechtliche Zwecke in der Regel nicht mehr auszustellen.

4. Beurkundungsgrundlagen (§ 9 PStG, Nr. 9 PStG - VwV)

Urkunden, die von zum Nachweis Verpflichteten als Beurkundungsgrundlage beigebracht werden, sind nicht allein wegen Ablaufs einer Dauer von 6 Monaten nach ihrer Ausstellung zurückzuweisen. Für eine etwaige solche Vorgehensweise besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Fristenregelung in § 1309 Abs. 1 BGB zum Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer stellt eine speziell geregelte Ausnahme dar. Somit können Urkunden, deren Ausstelldatum länger zurück liegt, nur bei sachlich gebotenem Grund zurückgewiesen und dem Nachweispflichtigen die Vorlage einer aktuellen Urkunde abverlangt werden.

5. Anzeige bei amtlichen Ermittlungen (§ 30 Abs. 3 PStG)

Nach Landesrecht zuständige Behörde zur Anzeige bei amtlichen Ermittlungen i.S. des § 30 Abs. 3 PStG ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (vgl. § 3 Abs. 2 PStVO NRW). Sind mehrere Behörden an der amtlichen Ermittlung beteiligt, so obliegt die Anzeigepflicht in nachstehender Reihenfolge

Wird die Anzeige nicht von einer Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft erstattet, so hat die anzeigende Behörde eine Kopie der Anzeige der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zuzuleiten.

Eine Polizeibehörde (Kreispolizeibehörde oder Landeskriminalamt - vgl. § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes ( POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.2002 (GV. NRW. S.308, 629/SGV. NRW. 205) - ) ist dann beteiligt, wenn die amtliche Ermittlung von einer Polizeibeamtin bzw. einem Polizeibeamten, die bzw. der ihr angehört, geführt wird. Bei Unfällen auf der Bundesautobahn zeigen die in § 12 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes aufgeführten Polizeipräsidien für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche und die darüber hinaus in den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Autobahnpolizei zur Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen und auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz festgelegten Zuständigkeitsbereiche den Sterbefall an.

Bei Sterbefällen, die sich im Bereich des Bergbaus ereignen, ist die Bezirksregierung Arnsberg anzeigepflichtig, sofern nicht eine Polizeibehörde oder die Staatsanwaltschaft bereits an der amtlichen Ermittlung über den Todesfall beteiligt ist.

Ist in der Todesbescheinigung (s. folgende Nr. 6

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