Regelwerk Allgemein EU Wirtschaft

Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. März 2011
(MBl. Nr. 11 vom 11.05.2011 S. 122; 29.12.2017 S. 22aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20021


Zur aktuellen Fassung

1 Ziele und Rechtsgrundlagen

Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und de Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferverträge und Dienstleistungsaufträge ("Vergabekoordinierungsrichtlinie") (ABl. L 134 vom 30.04.2004 S. 114) dürfen Mitgliedsstaaten vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern deren Beschäftigte mehrheitlich behinderte Menschen sind, die aufgrund de Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter marktüblichen Bedingungen ausüben können. Im nationalen Recht sind aufgrund der § § 141 Satz und 143 Neuntes Sozialgesetzbuch ( SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetz vom 05. August 2010 (BGBl. I S. 1127 Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten. Mit diesem Runderlass sollen den öffentlichen Auftraggebern des Landes Nordrhein-Westfalen die Entscheidungsspielräume zur bevorzugten Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgezeigt werden, damit diese in die Lage versetzt werden, ihren Beschäftigten adäquate Tätigkeiten zu bieten und aus ihrem Arbeitsergebnis ein angemessenes Arbeitsentgelt zu zahlen. Der nachfolgende Erlass steht unter de Vorbehalt einer späteren Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift des Bundes gemäß § 141 Satz 2 SGB IX.

2 Umsetzung im Vergabeverfahren

Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beachten die öffentlichen Auftraggeber des Landes gemäß § 98 Nummer 1, 2, 5 und 6 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850) die folgenden Bestimmungen:

2.1 Anwendungsbereich

Bei der Vergabe von Aufträgen nach der VOF sowie nach den Abschnitten 1 und 2 der VOL/a und VOB/a durch die öffentlichen Auftraggeber des Landes sind Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten als bevorzugte Biet zu berücksichtigen.

2.2 Bevorzugte Bieter

Bevorzugte Bieter im Sinne dieser Richtlinien sind anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § § 136 Absatz 1, 142 SGB IX und anerkannte Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB IX. Gleiches gilt für Einrichtungen in anderen Staaten, die nach den rechtlichen Bestimmungen mit den vorgenannten deutschen Einrichtungen vergleichbar sind.

2.3 Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bieter

Der Bieter muss seine Eigenschaft als bevorzugter Bieter durch einen der folgende Nachweise belegen:

2.4 Inhalt der Bevorzugung

Öffentlichen Auftraggebern stehen folgende Möglichkeiten zur Berücksichtigung der bevorzugten Bieter zur Verfügung:

2.4.1 Der Wettbewerb kann auf bevorzugte Bieter im Sinne der Nummer 2.2 beschränkt werden.

Nehmen am Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte nach Maßgabe de Artikels 19 Satz 1 der Vergabekoordinierungsrichtlinie der Europäischen Kommission nur bevorzugte Bieter im Sinne der Nummer 2.2 teil, so kann dieses a nicht offenes Verfahren durchgeführt werden.

Im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte kann der Auftrag an bevorzugte Bieter im Sinne der Nummer 2.2 im Rahmen von Freihändigen Vergaben oder Beschränkten Ausschreibungen vergeben werden. Die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.

2.4.2 Wird der Wettbewerb bei Beschränkten Ausschreibungen/nicht offenen Verfahren und Freihändigen Vergaben/Verhandlungsverfahren nicht auf bevorzugte Bewerbe beschränkt, sind regelmäßig auch die in Nummer 2.2 genannten Einrichtungen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.

2.4.3 Bei allen Vergabeverfahren gilt:

Ist das Angebot eines nach Nummer 2.2 bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich (VOL/A) oder annehmbar (VOB/A) wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines Bieters, der nicht nach Nummer 2.2 bevorzugt ist, so ist Ersterem der Zuschlag zu erteilen (vgl. § 3 Nummer 4 Richtlinie des Bundes GMBl. 2001, Nummer 34, S. 694). Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern im Sinne der Nummer 2.2 angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 von Hundert berücksichtigt.

2.5 Werkstättenverzeichnis

Die Werkstätten verfügen über ein breites Angebot an Produkten und Dienstleistungen. Einen Überblick über das Leistungsangebot der Werkstätten für behinderte Menschen und der Blindenwerkstätten gibt das "Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen", das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) jährlich herausgegeben und unter der Internetadresse www.arbeitsagentur.de veröffentlicht wird.

3 Geltung bei der Gewährung von Zuwendungen

Öffentliche Zuwendungsgeber können bei der Gewährung von Zuwendungen die Beachtung dieses Runderlasses oder von Teilen dieses Runderlasses den Empfängern öffentlicher Zuwendungen in Form von besonderen Nebenbestimmungen auferlegen.

4 Gemeinden und Gemeindeverbände

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird dieser Erlass zur Anwendung empfohlen.

5 Überprüfung

Drei Jahre nach Inkrafttreten des Runderlasses und alle drei Jahre danach wird sei Wirkung unter Koordinierung durch das federführende Ministerium überprüft.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1.4.2011 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 08.04.2004 (MBl. NRW. S.437) außer Kraft.

ENDE

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