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Regelwerk

Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Bekanntmachung zur unmittelbaren Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Januar 2006
(MBl. NRW. 2006 S. 170)
Gl.-Nr.: 20021


RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
- 113 - 80-28/2 -

1 Allgemeines

Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Folgenden: Richtlinie 2004/18/EG, ABl. L 134/114 vom 30. April 2004) ist am 30. April 2004 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie ab 1. Februar 2006 nachzukommen. Mit dieser Bekanntmachung wird auf die Beachtung jener Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG hingewiesen, die bis zu deren Umsetzung in nationales Recht bereits ab 1. Februar 2006 zwingend unmittelbar anzuwenden sind. Die übrigen Vorschriften dieser Richtlinie bleiben einer förmlichen Umsetzung in nationale Rechtsnormen vorbehalten.

Aus diesem Grund gelten auch die bisher maßgeblichen Schwellenwerte des § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 - BGBl. I S. 169) fort. Eine Anpassung an die höheren Schwellenwerte der Richtlinie 2004/18/EG bedarf einer förmlichen Änderung der Vergabeverordnung.

2 Unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG

Für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Schwellenwerte nach § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) erreichen oder überschreiten, sind die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) und der Vergabeverordnung ( VgV), in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ( VOB/A), der Verdingungsordnung für Leistungen ( VOL/A) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) von den Vergabestellen des Landes anzuwenden.

Dabei sind, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur unmittelbaren Anwendung von Richtlinien und im Hinblick auf die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des deutschen Rechts, die nachstehenden Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG mit folgenden Maßgaben zu beachten:

2.1 Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen

2.1.1 Wird bei der Verwendung von technischen Spezifikationen (vgl. §§ 9, 9a VOB/A - Vorschriften der VOB/A ohne weitere Bezeichnung sind solche des Abschnittes 2 der VOB/A -, §§ 8, 8a VOL/A - Vorschriften der VOL/A ohne weitere Bezeichnung sind solche des Abschnittes 2 der VOL/A -, § 8 VOF) auf Normen Bezug genommen, so ist gemäß Artikel 23 Absatz 3 a) der Richtlinie 2004/18/EG jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen. Im Übrigen findet Artikel 23 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2004/18/EG unmittelbare Anwendung.

2.1.2 Die Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG haben folgenden Wortlaut:

2.1.2.1 Artikel 23 Absatz 3

"Unbeschadet zwingender einzelstaatlicher Vorschriften, soweit diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen wie folgt zu formulieren:"

2.1.2.2 Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a)

"entweder unter Bezugnahme auf die in Anhang VI definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;"

2.1.2.3 Artikel 23 Absatz 4

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