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Regelwerk

GemHVO NRW - Kommunale Vergabegrundsätze
Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6 Dezember 2012
(MBl. NRW. Nr. 31 vom 14.12.2012 S. 725; 26.11.2013 S. 552; 28.08.2018 S. 497aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6300


Zur aktuellen Fassung

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.07.01/01-169/12 (gültig bis 31.12.2013)

Gemäß § 25 Absatz 2 GemHVO NRW haben die Gemeinden bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Kommunales bekannt gibt. Unter Ausschöpfung des Spielraums für die kommunale Selbstverwaltung, bei Ermöglichung eines möglichst flexiblen, aber einheitlichen Handlungsrahmens für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, lege ich die nachfolgenden Grundsätze fest:

1 Geltungsbereich

1.1 Öffentliche Auftraggeber, die diese Vergabegrundsätze anzuwenden haben, sind Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Einrichtungen nach § 107 Absatz 2 GO NRW, die wie Eigenbetriebe geführt werden (eigenbetriebsähnliche Einrichtungen).

1.2 Keine Anwendung finden diese Vergabegrundsätze auf Eigenbetriebe, auf kommunal beherrschte Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie auf Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist. Für gemeindliche Anstalten des öffentlichen Rechts i. S. des § 114a GO NRW (Kommunalunternehmen) und gemeinsame Kommunalunternehmen gem. § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gilt hinsichtlich der Vergabegrundsätze die Regelung des § 8 Kommunalunternehmensverordnung (KUV) in der jeweils aktuellen Fassung.

1.3 Die Vergabegrundsätze gelten ausschließlich bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzte Auftragswerte die in Nummer 2 genannten EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer nicht erreichen.

2 Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften

2.1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten grundsätzlich die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB - 4. Teil) in der jeweils aktuellen Fassung, sofern im Einzelfall die EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer erreicht oder überstiegen werden. Diese ergeben sich aus § 100 Absatz 1 GWB i.V.m. § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in der jeweils aktuellen Fassung.

2.2 Öffentliche Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 98 GWB unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen ( TVgG - NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2012.

3 Allgemeine Vergabeprinzipien

3.1 Die Europäische Kommission leitet aus den Grundsätzen des EG-Vertrags die Prinzipien der Nichtdiskriminierung und Transparenz her. Diese grundlegenden Anforderungen gelten für alle Fälle von Auftragsvergaben durch öffentliche Auftraggeber. Nach den allgemeinen wettbewerblichen Anforderungen sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, auch unterhalb der EU-Schwellenwerte für einen fairen und lauteren Wettbewerb zu sorgen. Einzelne Vergabeentscheidungen haben sie fortlaufend und zeitnah zu dokumentieren und zu begründen.

3.2 Auf die Berücksichtigung von sozialen, innovativen, gleichstellungs- und integrationspolitischen Aspekten sowie solchen des Umweltschutzes und der Energieeffizienz nach dem TVgG - NRW wird hingewiesen.

3.3 Darüber hinaus wird auf die Richtlinie für Eignungsnachweise durch Präqualifikation bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und bei Freihändigen Vergaben (Präqualifikationsrichtlinie) vom 05.03.2009, den Runderlass zur Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 22.03.2011 sowie auf die Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen vom 18.10.2011 hingewiesen, die zur Anwendung empfohlen sind.

4 Vergabe von Bauleistungen

Zur Vermeidung rechtlicher Risiken sollen bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes grundsätzlich die Teile a (Abschnitt 1), B und C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils aktuellen, im BAnz veröffentlichten Fassung angewendet werden. Die Regelungen der Nummern 7 und 8 bleiben davon unberührt.

5 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

Zur Vermeidung rechtlicher Risiken wird bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich die Anwendung der Teile a (Abschnitt 1) und B der Verdingungsordnung für Leistungen ( VOL) in der jeweils jüngsten, im BAnz veröffentlichten Fassung empfohlen. Die Regelungen der Nummern 7 und 8 bleiben davon unberührt.

6 Vergabe von freiberuflichen Leistungen

Die Anwendung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF

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