Regelwerk

Änderungstext

HFG - Hochschulfreiheitsgesetz

Vom 31. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 30 vom 16.11.2006 S. 474; 16.09.2014 S. 543 14)
Gl.-Nr.: 223



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Hochschulfreiheitsgesetz (HFG)

Artikel 1
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
HG - Hochschulgesetz

( wie eingefügt )

Artikel 2
Hochschulgesetz 2005 (HSchG 2005)

§ 1 Kunsthochschulen

(1) Für die Hochschule für Musik Detmold, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet, die Hochschule für Musik Köln, die Kunsthochschule für Medien Köln und die Kunstakademie Münster sowie für die Anerkennung als Kunsthochschule gilt das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) mit den folgenden Maßgaben:

  1. Das Gesetz gilt nicht für die Universitäten und Fachhochschulen des Landes.
  2. § 126 Abs. 2 bezieht sich auf das für Hochschulen zuständige Ministerium.
  3. Die Paragraphen des Hochschulgesetzes nach Satz 1 können mit der Kurzbezeichnung "Hochschulgesetz 2005" oder mit der Abkürzung "HSchG 2005" zitiert werden.

(2) Zum und ab dem Wintersemester 2008/2009 werden in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz - HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen; dies gilt nicht für den Bereich Freie Kunst. In begründeten Fällen kann das Ministerium die Frist nach Satz 1 um bis zu einem Jahr verlängern. Zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen bestimmt das Ministerium insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die Grade vorsehen, mit denen künstlerische Studiengänge abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach Satz 1 abgeschlossen sein muss.

(3) Die Ordnungen der Kunsthochschulen sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

(4) Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort. Die Neubildung der Gremien der Kunsthochschule und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Bis zur Bildung des erweiterten Senats nimmt der Senat dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Bestimmung der Grundordnung der Kunsthochschule, dass ein Präsidium die Kunsthochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam.

(5) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Kunsthochschule von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, von diesen Stellen wahrgenommen werden, oder dass die Kunsthochschule zur Erfüllung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenarbeitet. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengearbeitet werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gilt hierfür § 77 Abs. 3 Satz 3 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung entsprechend; die Kunsthochschule bestätigt die Übertragung oder Zusammenarbeit in einer Ordnung.

§ 2 Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion